Mitglied inaktiv
Hallo! Ich habe ein Problem: Ich habe im März 2009 eine Arbeit neu in einem Krankenhaus begonnen und bin dann auch nicht geplant schnell schwanger geworden. Ab Ende Juli wurde ich von meiner Frauenärztin wegen vorzeitiger Wehen bis zum Beginn des Mutterschutzes krank geschrieben. Meine Elternzeit läuft noch bis Ende diesen Jahres jedoch kommt im November das 2. Kind. Da mein Vertrag im Februar 2011 ausläuft werde ich nun dort nicht mehr arbeiten. Ich habe nun den Arbeitgeber darum gebeten mir meinen Resturlaub 2009 von 26 Tagen auszubezahlen wenn der Vertrag ausläuft. Es kam gestern dieses Schreiben: "Eine Auszahlung des vorhandenen Resturlaubs ist in diesem Fall leider nicht möglich, da die Gesetzgebung ein grundsätzliches Verbot der Urlaubsabgeltung vorschreibt. Der Gesetzgeber sieht nur wenige Ausnahmen von diesem Abgeltungsverbot vor. Demnach ist die Abgeltung bzw. Auszahlung von Urlaub § 7 BUrlG ausnahmsweise z.B. dann zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura genommen werden kann. Ein entsprechender Ausnahmebestand, welcher eine Auszahlung des Urlaubs ermöglichen würde, liegt in Ihrem Fall leider nicht vor." Nun meine Frage, ist dies rechtens da bei mir doch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt? Dankeschön im Voraus Madeleine
Hallo, der AG hat recht. Erst wenn der Vertrag tatsächlich endet kann das Geld ausgezahlt werden Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Ich würde nochmal drauf antworten, auf meine Forderung bestehen und darauf hinweisen, dass aufgrund der 1. und der 2. Schwangerschaft (bzw Beschäftigungsverbot) und den anschließenden Elternzeiten der Urlaub nicht abgegolten werden konnte und kann! Hinzufügen würde ich noch aus der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom Bmfjfs, Seite 75 "Was passiert mit dem Jahresurlaub": Wenn das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit endet, wird der verbleibende Urlaub in Geld abgegolten. (Kann sich der AG kostenlos downloaden) Und verweisen auf den: § 17 Absatz 3 BEEG: (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Gruß Sabine
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