Sternschnuppe83
Hallo, ich habe eine Frage zum rechtlichen Anspruch der Elternzeit des Vaters. Mein Partner möchte gern zwei Monate Elternzeit in Anspruch nehmen, 1. Lebensmonat und 7. Lebensmonat. Er hat dies seinem Arbeitgeber fristgerecht schriftlich mitgeteilt. Er arbeitet in einer Firma mit 3 festangestellten Mitarbeitern. Nun meint sein Arbeitgeber, dass er noch nicht weiß, ob er ihm im Sommer die Elternzeit für 1 Monat genehmigen kann, da er viele Aufträge hat, die Urlaubszeit ansteht und ein Mitarbeiter länger krankgeschrieben ist. Darf der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen bzw. meinen Partner auffordern diese zeitlich zu verschieben? Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? Besteht in der Zeit zwischen dem ersten Monat Elternzeit und dem zweiten Monat Elternzeit auch der Kündigungsschutz oder auch erst wieder 7 Wochen vor dem zweiten Monat Elternzeit? Noch eine andere Frage. Muss mein Partner sein Elterngeld für beide Monate jetzt schon beantragen oder auch erst mit Geburt des Kindes? Der ET ist Mitte Juli 2013. Vielen Dank im Voraus!!!!!
Hallo, Nein, der Arbeitgeber darf das nicht ablehnen. auf der anderen Seite gilt bei einem so kleinen Betrieb das Kündigungsschutzgesetz nicht, so dass er Ihrem Mann ohne Gründe nach der Elternzeit kündigen kann. Dies sollte er berücksichtigen. Im Elterngeldantrag wird das üblicherweise jetzt schon mit aufgenommen. Liebe Grüße, NB
SumSum076
Nein, er darf nicht ablehnen. Aber darf nach der Elternzeit die Kündigung überreichen! Kündigungsschutz gibts nur vor der Elternzeit. Liegen zwischen den Elternzeiten mehr als 8 Wochen, kann (meines Wissens nach) in der Zwischenzeit die Kündigung überreicht werden. Ich mein, der AG (wenn es denn auch stimmt) begründet seine Ablehnung ja recht nachvollziehbar. Wenn jetzt das Betriebsklima einigermaßen gut ist und dein Partner dort länger bleiben möchte, vielleicht solltet ihr tatsächlich die EZ verschieben oder Teilzeit in Elternzeit anbieten. Das Elterngeld kann bis zu drei Monate rückwirkend beantragt werden. Es schadet aber auch nicht, das direkt nach der Geburt zu erledigen. VOR der Geburt geht es eh nicht, da die Geburtsurkunde, die regelmäßig erst nach der Geburt ausgestellt wird, benötigt wird ;-) Gruß Sabine
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