Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

PJ in der Elternzeit möglich ohne Verlust des Elterngeldes?

Frage: PJ in der Elternzeit möglich ohne Verlust des Elterngeldes?

claudia_04

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Hallo, ich bin Medizinstudentin und habe im Juli 2018 mein zweites Kind bekommen und werde im Mai 2019 mit dem PJ (praktischen Jahr) beginnen. Das ist ein Jahr, in dem man praktisch Arbeitet ohne Bezahlung bzw. mit geringer Aufwandsentschädigung. Ich würde das Basiselterngeld von 300€ erhalten. Das PJ beginnt im Mai 2019 und bis Ende Juli 2019 würde ich Elterngeld erhalten. Man muss 40 Stunden die Woche arbeiten und es handelt sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Medizinstudiums. Nun ist es so, dass hier in Leipzig viele Kliniken eine geringe Aufwandsentschädigung von 100-400€ im Monat bezahlen. Meine Frage ist, ob mein Elterngeldanspruch trotz des Pflichtpraktikums bestehen bleibt und ob die Aufwandsentschädigung vom Elterngeld abgezogen wird bzw. damit verrechnet wird, also ob ich dann weniger Elterngeld erhalte? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen, Claudia


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich zitiere aus den Richtlinie (hier zu § 1 Abs. VI BEEG): Ein Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn er zur Berufsbildung beschäftigt ist. Als Beschäftigungen zur Berufsbildung gelten solche Beschäftigungen, die im Rahmen einer Berufs-ausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung ausgeübt werden, und zwar unabhängig von der Dauer und der Vergütung. Es muss sich um Maßnahmen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des SGB III (Arbeitsförderung) und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder um vergleichbare Maßnahmen (z.B.Europäischer Sozialfonds, Garantiefonds) handeln. AlsBerufsausbildung gelten die betriebliche Ausbildung, der Vorbereitungsdienst in den einzelnen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes, Praktika von Studenten, die nach Ausbildungs- und Prü-fungsordnungen vorgeschrieben sind, und die Vorbereitung auf die Promotion im Rahmen der Graduiertenförderung. Liebe Grüße NB


Felica

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Der Knackpunkt wir sein das du mehr wie die erlaubten 30 Std dann arbeitest. Es gibt aber wohl für Studenten Sonderpunkte. Also würde ich da gezielt bei der EG-Kasse nachfragen ob du dann einen Anspruch auf EG hast. Falls ja, bliebe es bei den 300 €, weniger gibt es nicht. Auch dann wenn man dazu verdient.


Dojii

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Pflichtpraktika eines Studiengangs sind gem. § 1 Abs. 6 BEEG von der 30-Stunden-Regel ausgenommen. Du bekommst also problemlos dein Elterngeld. Die Aufwandsentschädigung wird mit dem Elterngeld verrechnet, aber da du ohnehin nur den Mindestbetrag von 300 Euro bekommst, kann damit nichts mehr verrechnet werden und es bleibt bei den 300 Euro.


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