Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

PJ in der Elternzeit möglich ohne Verlust des Elterngeldes?

Frage: PJ in der Elternzeit möglich ohne Verlust des Elterngeldes?

claudia_04

Beitrag melden

Hallo, ich bin Medizinstudentin und habe im Juli 2018 mein zweites Kind bekommen und werde im Mai 2019 mit dem PJ (praktischen Jahr) beginnen. Das ist ein Jahr, in dem man praktisch Arbeitet ohne Bezahlung bzw. mit geringer Aufwandsentschädigung. Ich würde das Basiselterngeld von 300€ erhalten. Das PJ beginnt im Mai 2019 und bis Ende Juli 2019 würde ich Elterngeld erhalten. Man muss 40 Stunden die Woche arbeiten und es handelt sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Medizinstudiums. Nun ist es so, dass hier in Leipzig viele Kliniken eine geringe Aufwandsentschädigung von 100-400€ im Monat bezahlen. Meine Frage ist, ob mein Elterngeldanspruch trotz des Pflichtpraktikums bestehen bleibt und ob die Aufwandsentschädigung vom Elterngeld abgezogen wird bzw. damit verrechnet wird, also ob ich dann weniger Elterngeld erhalte? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen, Claudia


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, ich zitiere aus den Richtlinie (hier zu § 1 Abs. VI BEEG): Ein Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn er zur Berufsbildung beschäftigt ist. Als Beschäftigungen zur Berufsbildung gelten solche Beschäftigungen, die im Rahmen einer Berufs-ausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung ausgeübt werden, und zwar unabhängig von der Dauer und der Vergütung. Es muss sich um Maßnahmen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des SGB III (Arbeitsförderung) und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder um vergleichbare Maßnahmen (z.B.Europäischer Sozialfonds, Garantiefonds) handeln. AlsBerufsausbildung gelten die betriebliche Ausbildung, der Vorbereitungsdienst in den einzelnen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes, Praktika von Studenten, die nach Ausbildungs- und Prü-fungsordnungen vorgeschrieben sind, und die Vorbereitung auf die Promotion im Rahmen der Graduiertenförderung. Liebe Grüße NB


Felica

Beitrag melden

Der Knackpunkt wir sein das du mehr wie die erlaubten 30 Std dann arbeitest. Es gibt aber wohl für Studenten Sonderpunkte. Also würde ich da gezielt bei der EG-Kasse nachfragen ob du dann einen Anspruch auf EG hast. Falls ja, bliebe es bei den 300 €, weniger gibt es nicht. Auch dann wenn man dazu verdient.


Dojii

Beitrag melden

Pflichtpraktika eines Studiengangs sind gem. § 1 Abs. 6 BEEG von der 30-Stunden-Regel ausgenommen. Du bekommst also problemlos dein Elterngeld. Die Aufwandsentschädigung wird mit dem Elterngeld verrechnet, aber da du ohnehin nur den Mindestbetrag von 300 Euro bekommst, kann damit nichts mehr verrechnet werden und es bleibt bei den 300 Euro.


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Hallo! Bin jetzt in Elternzeit voraussichtlich bis ende August 2011. Möchte aber ab Januar wieder bei einem neuen Arbeitgeber anfangen zu arbeiten und meine Elternzeit verkürzen. Muss mein neuer Arbeitgeber mir die restzeit der Elternzeit gutschreiben, oder verfällt es, sobald man die Stelle wechselt??? Normalerweise stehen einem ja bis zu 3 ja ...

Hallo Frau Bader, ich hatte auch vor der Geburt meines Sohnes lediglich die ersten beiden Jahre Elternzeit beantragt und darauf verwiesen, das 3. Jahr rechtzeitig anzukündigen. Ich arbeite nun in TZ 30 Std./Woche. Man drängt mich, nach dem 2. Geburtstag meines Sohnes wieder Vollzeit zu arbeiten.Das klärende Gespräch findet in Kürze statt. Wenn ...

Hallo Fr Bader, mein alter Status wird ja durch die Elternzeit quasi eingefroren. Wenn ich danach auf einer gleichwertigen Stelle Teilzeit arbeite, kann mein AG dann sagen, "Teilzeitkräfte bekommen nur diese Gehaltsstufe u nicht mehr (bedeutet 1 stufe weniger für mich)!"? Ist das rechtens, da ich somit auf meinen alten Status verzichte,... Gibt's ...

Hallo Frau Bader, ich bin aktuell seit über 10 Jahren in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und befinde mich derzeit in Elternzeit. Nach meinem Kenntnissstand ist mein Arbeitgeber verpflichtet mir nach Ablauf der Elternzeit eine vergleichbare Position/Arbeitsstelle anzubieten. Nun besteht offenbar in einem anderen Unternehmensbereich aktuell ...

Guten Tag Frau Bader, ich arbeite und bin sozialversichert in Deutschland. Meine Ehefrau arbeitet und lebt in Kroatien. Unser Kind wird ebenfalls mit ihr in Kroatien leben. Meine Frau erhält dort nach der Geburt für 12 Monate die kroatische Mutterschafts-/Elternleistung. Mein Wunsch ist es, möglichst lange bei meinem Kind zu sein und mich in di ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich war im öffentlichen Dienst mit einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Im Oktober 2025 ist dieses Arbeitsverhältnis ausgelaufen. Die Elternzeit habe ich für den Zeitraum von Mai 2025 bis März 2027 angegeben. Ich würde gerne die volle 3-jährige Elternzeit in Anspruch nehmen. Gibt es da eine Möglichkeit, wenn man ...

Hallo Frau Bader, ich fange nach meiner Elternzeit wieder an zu Arbeiten. Ich starte mit 16 Wochenstunden verteilt auf zwei Tage. Aus meiner Zeit vor der Elternzeit habe ich noch 16 Tage Urlaub, ich habe Vollzeit gearbeitet. Jetzt wird mein Urlaub vor dem eigentlichen Start abgegolten so dass ich 3 Wochen zu Hause bin aber trotzdem schon Gehalt be ...

Hallo, ich habe eine Frage zu meiner bevorstehenden Rückkehr aus der Elternzeit und zur Gestaltung meiner Arbeitszeit ab März 2027. Ich arbeite in einem sehr großen Unternehmen, in dem es verschiedene Teilzeitmodelle und individuelle Arbeitszeitlösungen möglich sind. Ich habe hierzu bereits mit der Personalabteilung gesprochen. Dort wurde mir e ...

Hallo, meine Elternzeit (3 Jahre) endet Mitte November und ich plane ein 2. Kind. Nach der Elternzeit werde ich wieder Vollzeit arbeiten. Wenn ich zB im Januar schwanger sein sollte und ein ärztliches BV bekomme wie berechnet sich mein Mutterschutzlohn?  Der Mutterschutzlohn bemisst sich nach dem Durchschnitt der letzten drei Monate vor Eintritt d ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe noch reichlich Urlaub von vor meiner Elternzeit übrig. (Fast 60 Tage). Vor 2 Wochen habe ich angefangen "Teilzeit in Elternzeit" zu arbeiten und dies geht bis zum 02.01.2027 so. Das Datum und die Teilzeit habe ich extra so gewählt, damit ich den restlichen Resturlaub dann über 2 volle Jahre (2027 & 2028) abbauen k ...