Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

PJ in der Elternzeit möglich ohne Verlust des Elterngeldes?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: PJ in der Elternzeit möglich ohne Verlust des Elterngeldes?

claudia_04

Beitrag melden

Hallo, ich bin Medizinstudentin und habe im Juli 2018 mein zweites Kind bekommen und werde im Mai 2019 mit dem PJ (praktischen Jahr) beginnen. Das ist ein Jahr, in dem man praktisch Arbeitet ohne Bezahlung bzw. mit geringer Aufwandsentschädigung. Ich würde das Basiselterngeld von 300€ erhalten. Das PJ beginnt im Mai 2019 und bis Ende Juli 2019 würde ich Elterngeld erhalten. Man muss 40 Stunden die Woche arbeiten und es handelt sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Medizinstudiums. Nun ist es so, dass hier in Leipzig viele Kliniken eine geringe Aufwandsentschädigung von 100-400€ im Monat bezahlen. Meine Frage ist, ob mein Elterngeldanspruch trotz des Pflichtpraktikums bestehen bleibt und ob die Aufwandsentschädigung vom Elterngeld abgezogen wird bzw. damit verrechnet wird, also ob ich dann weniger Elterngeld erhalte? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen, Claudia


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, ich zitiere aus den Richtlinie (hier zu § 1 Abs. VI BEEG): Ein Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn er zur Berufsbildung beschäftigt ist. Als Beschäftigungen zur Berufsbildung gelten solche Beschäftigungen, die im Rahmen einer Berufs-ausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung ausgeübt werden, und zwar unabhängig von der Dauer und der Vergütung. Es muss sich um Maßnahmen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des SGB III (Arbeitsförderung) und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder um vergleichbare Maßnahmen (z.B.Europäischer Sozialfonds, Garantiefonds) handeln. AlsBerufsausbildung gelten die betriebliche Ausbildung, der Vorbereitungsdienst in den einzelnen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes, Praktika von Studenten, die nach Ausbildungs- und Prü-fungsordnungen vorgeschrieben sind, und die Vorbereitung auf die Promotion im Rahmen der Graduiertenförderung. Liebe Grüße NB


Felica

Beitrag melden

Der Knackpunkt wir sein das du mehr wie die erlaubten 30 Std dann arbeitest. Es gibt aber wohl für Studenten Sonderpunkte. Also würde ich da gezielt bei der EG-Kasse nachfragen ob du dann einen Anspruch auf EG hast. Falls ja, bliebe es bei den 300 €, weniger gibt es nicht. Auch dann wenn man dazu verdient.


Dojii

Beitrag melden

Pflichtpraktika eines Studiengangs sind gem. § 1 Abs. 6 BEEG von der 30-Stunden-Regel ausgenommen. Du bekommst also problemlos dein Elterngeld. Die Aufwandsentschädigung wird mit dem Elterngeld verrechnet, aber da du ohnehin nur den Mindestbetrag von 300 Euro bekommst, kann damit nichts mehr verrechnet werden und es bleibt bei den 300 Euro.


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Hallo! Bin jetzt in Elternzeit voraussichtlich bis ende August 2011. Möchte aber ab Januar wieder bei einem neuen Arbeitgeber anfangen zu arbeiten und meine Elternzeit verkürzen. Muss mein neuer Arbeitgeber mir die restzeit der Elternzeit gutschreiben, oder verfällt es, sobald man die Stelle wechselt??? Normalerweise stehen einem ja bis zu 3 ja ...

Hallo Frau Bader, ich hatte auch vor der Geburt meines Sohnes lediglich die ersten beiden Jahre Elternzeit beantragt und darauf verwiesen, das 3. Jahr rechtzeitig anzukündigen. Ich arbeite nun in TZ 30 Std./Woche. Man drängt mich, nach dem 2. Geburtstag meines Sohnes wieder Vollzeit zu arbeiten.Das klärende Gespräch findet in Kürze statt. Wenn ...

Hallo Fr Bader, mein alter Status wird ja durch die Elternzeit quasi eingefroren. Wenn ich danach auf einer gleichwertigen Stelle Teilzeit arbeite, kann mein AG dann sagen, "Teilzeitkräfte bekommen nur diese Gehaltsstufe u nicht mehr (bedeutet 1 stufe weniger für mich)!"? Ist das rechtens, da ich somit auf meinen alten Status verzichte,... Gibt's ...

Hallo Frau Bader, ich bin aktuell seit über 10 Jahren in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und befinde mich derzeit in Elternzeit. Nach meinem Kenntnissstand ist mein Arbeitgeber verpflichtet mir nach Ablauf der Elternzeit eine vergleichbare Position/Arbeitsstelle anzubieten. Nun besteht offenbar in einem anderen Unternehmensbereich aktuell ...

Guten Tag Frau Bader, ich habe eine Frage bezüglich des Mutterschaftsgelds. und zwar ist meine Situation folgende: Ich befinde mich aktuel noch in Elternzeit, übe aber bei meinem Hauptarbeitgeber bis voraussichtlich zum Ende der Elternzeit einen Minijob aus. Nun wäre meine Frage, aus welcher dieser beiden Tätigkeiten ich Mutterschaftsgeld ...

Hallo Frau Bader, mein Sohn ist am 01.07.2020 auf die Welt gekommen. Da habe ich drei Jahre Elternzeit genommen. Am 04.01.2023 ist sein kleiner Bruder auf die Welt gekommen dafür habe ich die Elternzeit unterbrochen und die vollen 3 Jahre vom kleinen Bruder genommen. Mein Arbeitgeber möchte einen schriftlichen Antrag zu erneuten Aufnahme der re ...

Guten Tag Frau Bader, Ich befinde mich zur Zeit in der Elternzeit für ein Jahr bis 27.04.2026. Mein Mann und ich haben aber ein Wünsch für das zweite Kind und ich würde wieder schwanger sein während dieser Elternzeit. Meine Fragen sind, muss ich die Elternzeit rechtzeitig beenden wenn ich in der Elternzeit erneut schwanger wäre? Und wie sieht e ...

Hallo,  Folgender Fall: Ich bin in der Pflege tätig und wurde deshalb ins Beschäftigungsverbot geschickt, als ich schwanger wurde. Ich habe im Juni 23 mein erstes Kind bekommen, und habe 2 Jahre Elternzeit beantragt. Im September 24 bin ich erneut schwanger geworden, habe meinen Arbeitgeber informiert, und ihnen wieder vom Frauenarzt d ...

Guten Tag Frau Bader, ich bin Beamtin im Schuldienst und möchte während der Elternzeit innerhalb des Bundeslandes umziehen. Auf Grund der Entfernung von über 100km zum jetzigen Dienstort könnte ich dahin nicht mehr zurück. Ist das Land in dem Fall verpflichtet, mich wohnortnah einzusetzen oder kann das abgelehnt werden? Vielen Dank,  Clau ...

Sehr geehrte Frau Bader, Ich wende mich an Sie mit einer Frage zur Urlaubsregelung im Anschluss an meine Elternzeit, die Ende September dieses Jahres ausläuft. Im Jahr 2024 habe ich lediglich 5 Urlaubstage nehmen können, bevor ich aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung durchgehend krankgeschrieben wurde. Ein weiterer Urlaubsabbau war ...