Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Partnerschaftsbonus nicht im direkten Anschluss an Basiselterngeld

Frage: Partnerschaftsbonus nicht im direkten Anschluss an Basiselterngeld

Morbi

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Hallo zusammen, ist folgende Konstellation möglich, bei der der Partnerschaftsbonus nicht im direkten Anschluss an das Basiselterngeld genommen wird? Basiselterngeld: Sie: 1-12 / Er: 10-12 Partnerschaftsbonus: beide: 30-34 Herzlichen Dank vorab!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hier helfen die Richtlinien zum BEEG, Ziff. 4.4.3.1. : Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus müssen in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten erfüllt werden. Sie können sowohl im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 als auch im für den Elterngeld Plus verlängerten Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 erfüllt werden. Dort steht: Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Liebe Grüße NB


Felica

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Nein. Ab dem 15ten Monat muss einer von beiden immer EG beziehen.


Morbi

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Hallo Felica, vielen Dank für deine Antwort! Kannst du mir sagen wo ich diese Information am offizieller Stelle finde? (Nicht dass ich an deiner Antwort zweifle; ich versuche nur bei dem Thema durchzublicken). Würde dann gleiche Konstellation mit folgender Abwandlung funktionieren? Basiselterngeld: Sie: 1-12 / Er: 11-12 Partnerschaftsbonus: beide: 15-18


Felica

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Alles gut. Es gibt online eine Broschüre, elternzeit, elterngeld und Elterngeld plus oder so ähnlich. Vom Bund. Da findest du alles dazu.


Dojii

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Die zweite Variante klappt. Es darf wie gesagt ab dem 15. Lebensmonat keine Lücke bestehen. Der passende Grund findet sich in § 4 Abs. 1 S. 2 BEEG: "Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird."


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