Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nachname

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Nachname

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Sehr geehrte Frau Bader, meine Tochter(7 Monate) ist das Kind meines Lebensgefährten. Allerdings bin ich noch verheiratet und lebe ich seid fast 3 Jahren in Scheidung.Mein Nochehemann hat die Scheidung ständig blockiert(durch ständigen Wohnsitzwechsel und fehlende Unterlagen etc).Mein Ehemann steht auch als Vater in der Geburtsurkunde meiner Tochter und sie trägt auch noch seinen Namen.Beim Jugendamt ist allerdings alles geklärt(Vaterschaftsannerkennung meines Lebensgefährten, Zustimmung durch meinen Ehemann und Sorgerecht).Morgen habe ich endlich meinen Scheidungstermin. Danach möchte ich, das meine Tochter den Familiennamen meines Lebensgefährten annimmt. Wird ihr Geburtsname damit ausgelöscht oder wird in jeder Urkunde verankert sein das sie mal den Namen meines Ehemannes getragen hat? Mit freundlichen Grüßen RLevy


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt. Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam. Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird. Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich. Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen. Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater. Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an. Praktisch sieht das aus wie folgt: Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein. Wenn der Nochehemann dem nicht zustimmt, kann man auch als Mutter oder „echter“ Kindsvater die Vaterschaft anfechten. Gruß, NB


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Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Es hat mir sehr weiter geholfen! Lieben Gruß RLevy


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