Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

nachfrage zum beschäftigungsverbot

Frage: nachfrage zum beschäftigungsverbot

Mitglied inaktiv

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ich bin mir noch nicht ganz sicher, daher frage ich sie lieber nocheinmal konkreter auf meine situation bezogen. die praxis in der ich tätig bin..war ist ein vier frauen betrieb. zwei davon sind nun gleichzeitig schwanger. entsprechend wenig begeistert ist unsere chefin natürlich. das kann ich gut verstehen, vorallem, da wir eben aufgrund dieser imunschutzsache sehr plötzlich ausgefallen sind. nun wohnt der vater meines kindes in hamburg und ich in paderborn. ich bin dort (in hh)also telefonisch erreichbar. da ich in den letzten wochen starke probleme mit dem kreislauf hatte, ist mir wohler, wenn ich so wenig wie möglich alleine bin. kann ich ihn also ganz legal für einige zeit besuchen? oder bin ich gezwungen in paderborn zu bleiben wo auch die praxis ist? und eine zusatzfrage hätte ich noch. ich soll nun die länge der elternzeit bei meiner chefin schriftlich einreichen. wie sehr lege ich mich damit fest? kann ich z.b. jetzt erstmal ein halbes jahr einreichen und dann nochmal verlängern? die stimmung in der praxis ist sehr schlecht. meine chefin scheint sowohl meine schwangere kollegin als auch mir am liebsten kündigen zu wollen. da sie es nicht kann, hätte sie es scheinbar gern, wenn wir kündigen würden. dabei war vor dem bekanntwerden der schwangerschaften alles völlig in ordnung. daher ist es mir so wichtig, mich abzusichern. es ist schade, dass eine frau, die selbst ein kind hat keine rücksicht für ihre mitarbeiter kennt. vielen dank für ihre antwort


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Die EZ muss (wenn sie nach der Geburt beantragt wird) 6 Wo. vorher schriftlich beantragt werden Wenn sie weniger als 2 J. genommen wird hat man keinen Anspruch auf Verlängerung. 2. Ich würde grds. nichts (auch kein Urlaub) machen, ohne dafür ein schriftl. OK vom Frauenarzt zu haben.Auch den Daueraufenthalt beim KV. 3. Kündigen würde ich auf keinen Fall. Da Sie nicht verheiratet sind, haben Sie dann ein echtes KK-Problem. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Ob und wie Du in den "Urlaub" fahren kannst 7 darfst, solltest Du schriftlich mit dem FA klären. Zur Elternzeit: Auich wenn ich die Chefin sehr gut verstehe: Dz musst dises erst 2 Wochen nach der geburt schriftl. mitgeteilt haben, wenn die EZ direkt nach dem MuSchu beginnen soll. Nicht früher. Sagen kannst Du viel, aber bitte immer nur unter 4 Augen ohne Zeugen ;-) Grundsätzlich braucht auch der AG Planungssicherheit, deshalb musst Du zumindest für die ersten beiden jahre der EZ genau sagen, wie lange Du EZ nehmen möchtest. Viele Grüße Désirée


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