Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

„Muslimische“ nicht anerkannte Ehe in Deutschland

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: „Muslimische“ nicht anerkannte Ehe in Deutschland

peekaboo

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Wo liegt hier der Unterschied? Habe gerade von einem Fall gelesen, in dem eine Frau von ihrem Mann misshandelt wurde. Sie zeigte ihn an und musste aussagen, aufgrund dessen, dass sie nach muslimischen Recht verheiratet sind und das in Deutschland als Ehe nicht anerkannt wird. Bei bei muslimischen Flüchtlingen zählt aber die Frau als Familie und darf unter Umständen nachkommen. Meines Erachtens, müssten Sie doch dann auch nach deutschem Recht behandelt werden und die Aussage verweigern können


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das ist ein schwieriges Thema. Im Familienrecht werden oft die rel. Eheschließungen anerkannt, nicht aber die rel. Scheidungen (zB Syrien). Das ist sehr problematisch, wenn der hier lebende Partner hier neu heiraten möchte, der andere aber in Syrien lebt. Staatl. Infos finden Sie hier:https://dhaka.diplo.de/bd-de/service/-/2066774 Liebe Grüße NB


peekaboo

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mamavonbaby

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Ob verheiratet oder nicht, gegen seinen Lebenspartner muss man nicht aussagen und kann die Aussage verweigern...das muss man aber aktiv tun. Das heisst, wenn man befragt wird, mus man von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen und sagen, dass man nicht aussagen möchte.


mamavonbaby

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Aber, was bringt ihr denn ihren gewalttigen Partner anzuzeigen, wenn sie danach die Aussag verweigert? Dann kann sie sich die Anzeige auch sparen.


Mörchen17

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Auch für den Ehegattennachzug ist erforderlich, dass die Ehe wirksam geschlossen wurde. Eine solche Ehe löst dann in Deutschland auch ein Zeugnisverweigerungsrecht aus. Wenn die Ehe zwar nach muslimischem Recht geschlossen wurde, aber diese Eheschließung nicht wirksam ist (zum Beispiel wenn die die "Ehegatten" in einer Moschee in Deutschland vor einem Imam sich das Eheversprechen gegeben, nicht aber standesamtlich geheiratet haben), handelt es sich nicht um eine wirksame Eheschließung und dann gibt es auch keine "Ehegatten", denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustände. Lebenspartner (weil hiervon auch die Rede war) sind keine Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.


mamavonbaby

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Für das Zeugnisverweigerungsrecht reicht es aber aus, wenn man "nur" in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt..Dazu muss man weder verheiratet sein noch eine eingetagene Lebenspartnerschaft haben.


Mörchen17

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Nein, die eheähnliche Lebensgemeinschaft reicht NICHT aus. § 52 Abs. 1 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__52.html


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