Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mischmeinkünfte

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mischmeinkünfte

Annnnne

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Hallo, Mein et ist der 11.3.15. ich habe dieses Jahr sowohl angestellt gearbeitet, als auch zusätzlich freiberuflich. Habe zwar nur ca 5 Rechnungen geschrieben, was ja aber keine rolle spielen sollte. Wird zur Berechnung des elterngeldes beides berücksichtigt indem sich auf das Kalenderjahr 2014 bezogen wird? Denn Mitte letztes Jahr, hieß es, ENTWEDER angestellt(es zählen die letzten 12 Monate) ODER selbstständig (es zählt das letzte Kalenderjahr) Scheint sich ja ständig zu ändern?! Lg anne m.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Lagen im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor, werden die Einkünfte aus selbstständiger und auch aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Kalenderjahr vor der Geburt ermittelt. Damit wird sicher gestellt, dass die Bemessungszeiträume für beide Einkunfts­arten deckungsgleich sind und alle Einkünfte im Bemessungszeitraum vollständig erfasst werden. Auch die ausnahmsweise Zugrundelegung des vorangegangenen Kalenderjahrs kann nur für beide Einkunftsarten einheitlich beantragt werden. Bei Mischeinkünften werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf Grundlage der Lohn und Gehaltsbescheinigungen für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. Der Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt bleibt in diesen Fällen außer Betracht. Die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden wie auch sonst auf Grundlage des Steuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. ­Liebe Grüße NB


Annnnne

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Meine angestellten Tätigkeit beträgt 25h die Woche...... Falls das noch wichtig ist


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