Lohnzahlung bei Krankheit bei Minijob im Privathaushalt..?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Lohnzahlung bei Krankheit bei Minijob im Privathaushalt..?

war 2 wochen krankgeschrieben u. habe für den letzten monat 04-2011 kein lohn bekommen...ist das rechtens..?

von Keks10 am 02.05.2011, 19:16



Antwort auf: Lohnzahlung bei Krankheit bei Minijob im Privathaushalt..?

RUB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.05.2011



Antwort auf: Lohnzahlung bei Krankheit bei Minijob im Privathaushalt..?

verstehe antwort nicht....`??

von Keks10 am 03.05.2011, 09:51



Antwort auf: Lohnzahlung bei Krankheit bei Minijob im Privathaushalt..?

RUB = hier geht es nur um Themen rund ums Baby (Kind) lg

von safrarja am 03.05.2011, 10:59



Antwort auf: Lohnzahlung bei Krankheit bei Minijob im Privathaushalt..?

ein Minijob ist ein ein "Vertrag" wie jeder andere in dem Dir der AG Urlaub geben muß. Wenn Du krank bist, zahlt er trotzdem weiter. Sollte die Krankheit allerdings länger dauern, übernimmt halt die KK nicht. LG Peeka, die auch Minijobbt

von peekaboo am 03.05.2011, 11:15



Antwort auf: Lohnzahlung bei Krankheit bei Minijob im Privathaushalt..?

Ausgleichsverfahren bei Krankheit und Mutterschaft Eine Härtefonds von und für Arbeitgeber Auch Minijobber/-innen können krank oder schwanger werden – und haben dann, wie andere sozialversichert Beschäftigte auch, ein Anrecht auf Mutterschutz und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Anspruch auf durch Krankheit oder Reha-Maßnahmen bedingte Lohnfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Und auch bei Minijobberinnen gilt die Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzfristen sowie die dazugehörige Lohnfortzahlung. Um die Arbeitgeberkosten in solchen Fällen überschaubar zu halten, ist eine Erstattung der Lohnfortzahlungen durch die Minijob-Zentrale vorgesehen. Diese Ausgleichsversicherung gilt im Falle des Mutterschutzes grundsätzlich für alle Betriebe. Am Ausgleichsverfahren bei Krankheit nehmen hingegen nur kleine und mittlere Betriebe mit maximal 30 Beschäftigten teil. Ein wenig kompliziert – die Betriebsgröße Höchstens 30 Beschäftige, um am Ausgleichsverfahren bei Krankheit teilzunehmen – das klingt erst einmal einfach und klar geregelt. Aber was ist, wenn in einem Betrieb mal mehr, gelegentlich aber auch weniger als 30 Leute arbeiten? – In diesem Fall wird auf das zurückliegende Kalenderjahr geschaut: Haben Sie als Arbeitgeber in mindestens acht Monaten des letzten Jahres 30 oder weniger Personen beschäftigt, nehmen Sie am Ausgleichsverfahren teil. Waren es weniger als acht Monate, bekommen Sie keine Erstattung für die Löhne krank gewordener Mitarbeiter. Und wer zählt eigentlich zu diesen 30 Beschäftigten? – Eigentlich alle Mitarbeiter eines Betriebes. Doch eben nur "eigentlich" – es gibt durchaus ein paar Ausnahmen: Auszubildende, Volontäre, Praktikanten, Schwerbehinderte, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Wehr- oder Zivildienstleistende werden nicht mitgerechnet. Teilzeitbeschäftigte hingegen werden entsprechend ihrer Arbeitszeit in die Rechnung einbezogen: Haben Sie also Arbeitnehmer, die wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten, so gehen diese mit Faktor 0,75 in Ihre Gesamtzahl an Beschäftigten mit ein. Bei einer Wochenarbeitszeit von maximal 20 Stunden gilt Faktor 0,5, und werden wöchentlich höchstens 10 Stunden gearbeitet, so wird noch Faktor 0,25 berechnet. Ob Ihr Betrieb am Ausgleichsverfahren bei Krankheit teilnimmt, können Sie mit dieser Checkliste [E.1] leicht selbst ermitteln. Bitte beachten Sie: Diese Angaben gelten nur für das Ausgleichsverfahren bei Krankheit des Arbeitnehmers. Am Ausgleichsverfahren zum Mutterschutz nehmen unabhängig von der Beschäftigtenzahl alle Betriebe teil. Wer zahlt für wen…? – die Finanzierung durch Umlagen Das Ausgleichsverfahren kostet natürlich Geld. Bezahlen müssen diese Lohnfortzahlungen alle am Ausgleichsverfahren beteiligten Betriebe in Form von Umlagen. Als Arbeitgeber zahlen Sie also einen geringen monatlichen Betrag in einen Topf der Minijob-Zentrale, aus dem die Lohnfortzahlungen finanziert werden. Diesen Betrag müssen Sie in jedem Fall für Ihre 400-Euro-Minijobber bezahlen. Für kurzfristige Minijobber ist die Umlage nur dann zu entrichten, wenn der Vertrag noch länger als 4 Wochen läuft. Denn das Anrecht auf Entgeltfortzahlung besteht ja für den kurzfristigen Minijobber erst nach Ablauf einer vierwöchigen Frist ab dem Zeitpunkt der Krankschreibung. …und wie viel? Theoretisch gibt es zwei Umlagen, die bezahlt werden müssen: Die Umlage U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (natürlich nur bei entsprechender Betriebsgröße, s.o.) und die Umlage U2 zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft. Das ist jedoch wirklich nur "theoretisch" so, denn die Umlage U2 wird derzeit nicht erhoben – der Ausgleich bei Mutterschutz ist für den Arbeitgeber also kostenlos. Die Umlage U1 ist dagegen eine reale Größe: Sie beträgt 0,1% des gesamten Bruttoarbeitsentgeltes aller im Betrieb Beschäftigten. Die Umlage U1 wird zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale [1] entrichtet. In den ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses hat ein Minijobber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wenn ein Minijobber danach krank wird, erhalten Sie aus dem Umlagetopf 80% des an den Minijobber fortgezahlten Gehaltes zurück. Darin enthalten sind bereits die Arbeitgeberbeträge zur Sozialversicherung des Minijobbers. Nicht erstattet bekommen Sie… •eine Lohnfortzahlung für die ersten 28 Tage des Beschäftigungsverhältnisses. •die Lohnfortzahlung ab dem 42. Tag der Krankheit. •andere freiwillige Leistungen an Ihren Minijobber. Die Erstattung der von Ihnen geleisteten Lohnfortzahlung für Ihren erkrankten Minijobber müssen Sie bei der Minijob-Zentrale beantragen [E.2].

von peekaboo am 03.05.2011, 13:02



Antwort auf: Lohnzahlung bei Krankheit bei Minijob im Privathaushalt..?

rechtens ist es nicht, aber es steht dir frei, dich bei deinem ag zu beschweren und mit gesetzestexten zu wedeln. ich bin gespannt, ob er dich noch weiter beschäftigen wird. gerade ein privathaushalt......bist du überhaupt angemeldet?

Mitglied inaktiv - 03.05.2011, 13:49



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