Mitglied inaktiv
Lebe von meinem Mann getrennt - Kindergeld wird noch auf mein Konto überwiesen - hat "Noch-Mann" Anrecht auf hälftiges Kindergeld vor und nach der Scheidung, wenn beide Kinder bei mir (Mutter) leben?
Hallo, Die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt (del) vom 23.02.2001 Kindergeld und Unterhalt Die Verrechnung von Kindergeld mit dem geschuldeten Unterhalt ist eigentlich nicht sehr kompliziert. Doch hat der Gesetzgeber mittlerweile "Ausnahmen" normiert, für die man schon ein kleiner Mathematiker sein muss. Die gesetzlichen "Ausnahmen" passen auf gut 2/3 aller Unterhaltsfälle. Bezugsberechtigt für Kindergeld ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das auf das Kind entfallene Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen. Die Leistungen des Staates können also insoweit mit den privaten Zahlungen des Unterhalts verrechnet werden: Beispiel: Angenommen, Sie müssen Unterhalt von 400 Mark für ein Kind zahlen, und der andere Elternteil erhält 200 Mark Kindergeld. 100 Mark können Sie sich anrechnen lassen, Sie müssen nur noch 300 Mark Unterhalt auszahlen. Von dieser Regelung gibt es aber seit dem 1.1.2001 eine Ausnahme. Die Änderung Durch eine Gesetzesänderung , die der Bundestag Ende 2000 beschlossen hat, kommt es zu nicht unerheblichen Änderungen des Kindesunterhalts. Davon profitieren Kinder, wenn das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht höher als 3.900 DM ist. Minderjährige sowie unverheiratete Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch in der allgemeinen Schulausbildung stecken und im Haushalt des betreuenden Elternteils wohnen, bekommen nach der Neuregelung mehr Geld. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten . So lautet die neue Fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB, der die Anrechnung des Kindergeldes regelt. Dieser kleine Satz mit Bezugnahme auf den Regelbetrag hat eine große Wirkung: Der Gesetzgeber wollte damit nämlich erreichen, dass Kinder monatlich immer 135% des Regelbetrages bekommen. Der Regelbetrag ist der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, also der Gruppe 1: das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt bis zu 2.400 Mark. Der Regelbetrag ist somit bei Kindern bis fünf Jahren 355 Mark, bei Kindern bis elf Jahren 341 Mark usw. 135% des Regelbetrages entsprechen Zeile 6 in der Düsseldorfer Tabelle, bei einem Nettoeinkommen von 3.900 bis 4.300 Mark. Mit anderen Worten: Unterhaltsverpflichtete, die ein Nettoeinkommen unter 3.900 Mark haben (entspricht den Zeilen 1 bis 5 der Düsseldorfer Tabelle), müssen trotzdem soviel Geld zahlen, dass das Kind den Betrag der Stufe 6 zur Verfügung hat. Obwohl der Verpflichtete normalerweise die Hälfte des Kindergeldes abziehen darf, muss das Kindergeld aber jetzt dem Kind überlassen werden, um auf den Betrag von 135% des Regelbetrages zu kommen. Zu kompliziert? Hier eine kleine Veranschaulichung: Beispiel: Ein Vater lebt in Scheidung von seiner Frau getrennt. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, das jetzt fünf Jahre alt ist. Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater ist daher barunterhaltspflichtig. Sein Einkommen beträgt 2.400 Mark netto. Der Vater gehört zur Einkommensgruppe 1 (Zeile 1 Düsseldorfer Tabelle ). Da das Kind fünf Jahre alt ist, muss der Vater 355 Mark Unterhalt zahlen (siehe Tabelle). Die Mutter bekommt vom Staat 270 Mark Kindergeld, die Hälfte kann sich der Vater anrechnen lassen, er zahlt anstatt der 355 Mark Unterhalt also 135 Mark weniger. Der zu zahlende Unterhaltsbetrag ist 220 Mark. Durch die Gesetzesänderung entfällt seit Januar 2001 aber die Anrechnung des Kindergeldes bis zu den besagten 135% des Regelbetrages. Die Auswirkungen sind für unseren Vater im Beispiel, dass seinem Kind 480 Mark zustehen (135% des Regelbetrages, Zeile 6 der Düsseldorfer Tabelle). Diese 125 Mark, die dem Kind mehr zustehen, werden aus dem Kindergeld finanziert. Der Vater kann sich das Kindergeld daher nicht mehr gänzlich anrechnen lassen, denn von den 135 Mark, die ihm eigentlich zustehen würden (270 Mark Kindergeld geteilt durch 2), müssen die 125 Mark beim Kind bleiben. Am Ende bleiben dem Vater von den 135 Mark Kindergeld ganze zehn Mark, die er verrechnen kann. Er muss zu guter letzt also 345 Mark Unterhalt zahlen (355 minus 10). Das sind satte 125 Mark mehr im Monat als vor der Gesetzesänderung. Was Sie aufgrund der neuen Gesetzesänderung tun müssen Wenn Sie Unterhaltsempfänger sind, dann gilt es zu schauen, ob die Neuregelungen Sie betreffen. Dies ist zu bejahen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete ein Nettoeinkommen unterhalb von 3.900 Mark hat. Der Titel, der den Unterhalt festlegt, kann jetzt entsprechend abgeändert werden. Weigert sich der Verpflichtete, so können Sie die Abänderung beim Amtsgericht beantragen. Für diesen Fall gibt es extra ein vereinfachtes Verfahren. Haben Sie keinen Titel und weigert sich der Verpflichtete, mehr Unterhalt zu zahlen, so können Sie ihn gerichtlich dazu zwingen. In beiden Fällen sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
HAllo ! DAs hängt davon ab wieviel Unterhalt er für die Kinder zahlen muß !Wenn er nur den Mindestunterhalt zahlt dann kann er sich in der Altersstufe bis 6 Jahre 11 Euro abziehen ! lG SAndra
Ähnliche Fragen
Sehr geehrte Frau Bader, Mich würde aktuell interessieren ob ich rückwirkend vom Ex Partner noch meinen Anteil vom Kindergeld einklagen könnte. Wir hatten damals ein Wechselmodell zu gleichen Anteilen. Und mein Ex Partner hat sich damals verweigert mir mein Anteil auszuzahlen ... kann ich mir sowas Jahre später noch einklagen? Danke schon m ...
Gern auch an Forenmitglieder welche Erfahrung damit haben. Meine Tochter ist 18 und besucht derzeit die 12. Klasse eines Gymnasiums. Sie ist nun ohne Absprache zu ihrem Freund gezogen. Sie ist auch nach wie vor bei mir gemeldet und hat hier ihr eigens Zimmer. Kann sie dennoch einen Abzweigungsantrag für das Kindergeld stellen? Aktuell überwei ...
Guten Abend Frau Bader, ich habe eine Frage zum deutschen Kindergeld. Da wir im Sommer in die Niederlande ziehen, soll meine Tochter, welche im April auf die Welt kommt, direkt nach der Geburt auf den jetzigen niederländischen Wohnort meines Mannes gemeldet werden. Dieser arbeitet in den Niederlanden und ist dort steuerpflichtig. Ich werde noc ...
Hallo , mein Kind beendete am 2.4.24 eine Maßnahme, während der es Kindergeld bekam. Wird für den Monat April nochmal das Kindergeld ausgezahlt? Im Internet steht im Monat der Beendigung steht das Kindergeld noch zu. Ich bin verunsichert,deshalb dachte ich mir, ich Frage einfach mal in der Gruppe. LG
Guten Morgen Frau Bader, zurzeit lebe ich noch in Niedersachsen und würde gerne nach Baden-württemberg zu meinem Verlobten ziehen. Wie kriege ich es hin das ich trotzdem weiterhin Elterngeld bekomme wenn ich dann dort lebe.Momentan befinde ich mich im Beschäftigungsverbot und werde am 18 September entbinden. Ich werde nur für 1 Jahr in Elternz ...
Sehr geehrte Frau Bader, mein Sohn begann nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung. Diese beendete er noch im gleichen Jahr (November 2022) , Zu diesem Zeitpunkt war er 15. Ich bat um eine Wiederaufnahme in die Schule. Dies gestaltete sich schwierig. Erst im Sommer begann er wieder mit einer neuen Ausbildung. Er fühlte sich nicht wohl und ...
Guten Morgen, mein Mann wurde gestern aufgefordert, das auf den Unterhalt angerechnete halbe Kindergeld für den Monate in denen das Kind nicht an den Besuchswochenenden kommen konnte (einmal waren wir im Urlaub, einmal war das Kind mit der Mama im Urlaub, so viel ein Monat Umgang aus) an die Mutter zu überweisen. Das würde ihr zustehen sie hätt ...
Sehr geehrte Frau Bader, wenn ein Jugendlicher unter 18 Jahre die Ausbildung abbricht und über einige Monate die Schule schwänzt, aktuell aber wieder einen Vertrag für eine Ausbildung ab September hat. Muss die Familienkasse unter 18 Kindergeld zahlen oder darf sie es aber einer gewissen Zeit des Schwänzens einstellen bis ein Jugendlicher wiede ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe noch eine Frage bezüglich des Kindergeldes. Mein Sohn hat eine Ausbildung In der Probezeit beendet und in der zweiten wurde er in der Probezeit gekündigt. Er hat jetzt einen Betrien gefunden in dem er glücklich ist. Die Ausbildung beginnt am 1.9. Er ist 17. Wird auch nach seinem 18 Geburtstag noch Kindergeld ge ...
Hallo, ich habe eine kurze Frage zum Kindergeld. Mein Kind wird in Kürze 18 Jahre alt und macht eine Ausbildung. Bei der Beantragung der Weiterzahlung des Kindergeldes fiel mir auf, dass ich bei der Familienkasse als verheiratet eingetragen bin. Ich bin aber schon 10 Jahre geschieden, habe damals meinen Mädchennamen wieder angenommen und die ...
Die letzten 10 Beiträge
- Kündigung in Elternzeit wegen Betriebsaufgabe
- Meine Eltern wollen die obsorge meines kindes
- Tot vom Patenonkrl
- Kurz vor Rückkehr aus unbezahltem Urlaub schwanger, danach evtl. Beschäftigungsverbot
- Nachname
- Urlaubsanspruch nach Elternzeit und schwangerschaftsbedingter Krankschreibung
- Krankschreibung während individuellem Beschäftigungsverbot
- Sorgerecht
- Umzug während der Elternzeit
- Tagesmutter kündigen zugunsten Kitaplatz