AnniSann
Guten Tag Frau Bader, voraussichtlich kommt unser Nachwuchs im Oktober diesen Jahres (2021) und ich möchte den NRW-Elterngeld Antrag ausfüllen. Allerdings verwirrt mich dieser ziemlich und ich weiß nicht, was ich ankreuzen muss. Ich hoffe daher auf Ihre Hilfe. Und zwar weiß ich nicht, ob ich jetzt unter A oder B Kreuze machen muss/kann. Ich bin eigentlich hauptberuflich Angestellte und als im Nebenberuf Freiberuflerin (Kleinunternehmer Regelung).Aufgrund meiner zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit (Nebenberuf) würde der Bemessungszeitraum ja normalerweise nicht die letzten 12 Monate vor Geburt umfassen, sondern das letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt, also 2020. Richtig? Aufgrund der Corona-Pandemie war ich allerdings jetzt vor der Geburt in beiden Tätigkeiten arbeitslos und würde daher gerne die entsprechende Zeit ausklammern lassen und den Bemessungszeitraum auf 2019 verlegen, sofern möglich. In 2020 war ich hauptberuflich von 01/2020 bis 05/2020 angestellt. In 04 und 05/2020 habe ich Kurzarbeitergeld aufgrund der Pandemie bekommen. Seit 06/2020 bis heute bin ich arbeitslos und von 06/2020 bis 02/2021 habe ich ALG I erhalten. Derzeit keine Lohnersatzleistungen mehr. Bezüglich meiner freiberuflichen Tätigkeit hatte ich 2020 keinerlei Einnahmen, ausschließlich Ausgaben (durch eigene Website-Kosten) und damit keinen Gewinn. Ebenfalls in 2021. Auf dem NRW-Elterngeld-Antrag kann ich nun unter Punkt A folgendes ankreuzen: „Ich habe in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat meines Kindes und/oder im letzten abgeschlossenen Steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes… - Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen. (Hierzu gehören auch Negativeinkünfte). Falls zutreffend, sind keine Angaben unter Buchstabe B erforderlich. „ Unter B kann folgendes angekreuzt werden: „Ich habe in den letzten 12 Monaten vor dem Geburtsmonat meines Kinders: - Kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen (es sind keine Nachweise erforderlich) - Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen (Gehaltsabrechnungen beilegen) - Zusätzlich habe ich in den zwölf Monaten vor der Geburt von….bis….einen Einkommensverlust erlitten. Ich habe aufgrund der Covid-Panemie einen Einkommensverlust in der Zeit vom 01.03.202 bis 31.12.2021 erlitten und beantrage folgende Kalendermonate im Bemessungszeitraum auszuklammern:…….. (Nachweis über das geringere Einkommen beilegen).“ Muss ich nun rechtlich gesehen unter A das Kreuzchen machen, weil ich als Freiberuflerin zwar keine Einnahmen hatte im letzten Veranlagungszeitraum (2020), aber Ausgaben und damit die oben genannten Negativeinkünfte zutreffen? Oder muss ich unter B „in den letzten 12 Monaten vor Geburt kein Einkommen“ ankreuzen ? (weil ich weder positive Einnahmen aus selbstständiger Arbeit noch aus nichtselbstständiger Arbeit hatte) und kann dann zusätzlich das Kreuz bei der Pandemie-Ausklammerung machen? Unter Punkt B steht Übrigens nicht „und/oder im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum.“ Herzlichen Dank im voraus für Ihre Hilfe. Anni
Hallo, Bitte kurz und allgemein fragen. Liebe Grüße NB
Dojii
Du musst bei Punkt A das passende Kreuzchen setzen und zusätzlich die Erklärung für Selbstständige ausfüllen (das sind zwei extra Seiten). Dort gibt es einen separaten Punkt, wo du die Verschiebung des Bemessungszeitraumes um ganze Jahre angeben kannst/musst. Die findest du unter anderem hier: https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/erklaerung_fuer_selbststaendige_stand_januar_2021.pdf
AnniSann
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort, Dojii!!!! Ich hätte zu dem Begriff "Negativeinkünfte" und dem normalen Antragsformular sowie dem Selbstständigen Formular dann allerdings noch eine Frage. In beiden Formularen muss man ankreuzen, ob man im Bezugszeitraum des Elterngeldes tätig sein wird. Ich werde weder als Angestellte im Bezugszeitraum tätig sein und voraussichtlich auch nicht nebenberuflich als Freiberuflerin tätig sein. Allerdings wird meine Website, die ich als Freiberuflerin (Synchronsprecherin) online habe, online bleiben und kostet mich Geld. D.h. ich werde keine Einnahmen, aber wieder Ausgaben haben - also Negativeinkünfte? Gelte ich damit im Bezugszeitraum als tätig, auch wenn ich 0 Std. aktiv arbeite? In den Formularen muss nämlich eines dieser Parts angekreuzt werden: - "Ich übe im Bezugszeitraum des Elterngeldes keine Erwerbstätigkeit aus und erziele kein Erwerbseinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit." - "Ich habe im Bezugszeitraum Einkommen aus selbstständiegr Arbeit (dazu gehören auch Negativeinkünfte)." - " Ich übe im Bezugszeitraum eine selbstständige Tätigkeit aus mit....Wochenstunden." Muss ich nun Ersteres annkreuzen oder die letzten beiden und schreiben, dass ich 0 Std. tätig sein werde und Negativeinkünfte erzielen werden?? Und was ist, wenn ich spontan doch 1-2 Aufträge im kompletten Bezugszeitraum annehmen würde. Reicht es dann dies der Elterngeld-Stelle nachträglich nachzumelden? Vielen lieben Dank für eine erneute Antwort, ich finde das wirklich kompliziert... Anni
Dojii
Ja auch Negativeinkünfte musst du melden, also solltest du das dann auch so angeben. Falls sich was ändert und du doch (positive) Einnahmen erzielst reicht es, wenn du das der Elterngeldstelle mitteilst, sobald du es weißt.
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