Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kind-krank-Tage ohne Betreuungsplatz

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kind-krank-Tage ohne Betreuungsplatz

Julia0212

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Hallo Frau Bader, mein Sohn ist 18 Monate alt, wir beginnen am 1.11. mit der Eingewöhnung bei der Tagesmutter. Ich gehe bereits seit Juni wieder arbeiten; da mein Mann auch mein Kollege ist und wir im Schichtdienst tätig sind, war es uns möglich, den Dienstplan so zu gestalten, dass immer einer von uns zu Hause sein kann. Nun ist mein Sohn erkrankt und ich möchte gern von meinen Recht auf Kinderkrankentage Gebrauch machen. Dieses ist doch nicht abhängig von einem Betreuungsplatz, oder? Kann ich die Kinderkrankentage auch in diesem speziellen Fall in Anspruch nehmen? Der AG (der von unserer Situation weiß) könnte ja argumentieren, dass ohnehin immer einer von uns zu Hause ist, somit die Krankschreibung überflüssig. Der Anspruch auf die Kinderkrankentage ist doch aber immer gegeben und nicht nur dann, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gäbe oder sehe ich das falsch? Beste Grüße und vielen Dank Julia N.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nein. Der Anspruch besteht nur, wenn kein anderer das Kind betreut. Da hätte der AG recht. Liebe Grüße NB


Annaleena

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Kind krank Tage nimmt man ja, weil man das kranke Kind betreuen muss, da es wegen Krankheit zuhause bleiben muss. Wenn das kranke Kind vom anderen Elternteil betreut wird, brauchst du doch kein Kind krank.


Dojii

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Der Anspruch auf Kinderkrankentage(-geld) besteht nur, wenn niemand anderes im Haushalt das Kind statt dir selbst betreuen kann. Wenn dein Mann aber zuhause ist und das Kind bereits betreut, hast du keinen Anspruch darauf, diese (bezahlten) Tage zu nutzen. Kinderkrankengeld ist nicht dafür gedacht, dass beide Eltern ihre Kinder gemeinsam zuhause betreuen können.


Dojii

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Zusatz: Zu finden in §45 SGB V: § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.


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