Annapodo1518
Hallo Fr Bader. Ich möchte klären , ob ich Anspruch auf diese Prämie habe. Ich war von Januar24 - Mai 24 wegen Schwangerscgaft im BV. Im Tarifvertrag steht, das man Anspruch hat wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 29.2.24 beginnen hat. Und folgender Satz: Der Anspruch besteht auch für solche, die wegen des Bezugs von Krankengeld im Bezugszeitraum (März und April 2024) keinen Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis haben. Besteht aus anderen Gründen im Bezugszeitraum kein Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis, besteht kein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Somit habe ich Anspruch da ich ja im bezugszeitraum März und April 24 durch das BV normale Vergütung bekommen habe oder und mein Vertrag ja auch vor dem 29.2.24 bestand. Es sind 500€ Pflicht festgelegt, aber alle haben 1750€ bekommen also steht mir diese Höhe auch zu ?? Habe etwas von Gleichbehandlunggrundsatz gelesen. danke für die Antwort!!! -
Hallo, Sie dürfen ja nicht wegen der Schwangerschaft schlechter behandelt werden. Ich denke, es steht Ihnen zu. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Hast du denn keine Prämie bekommen, oder die festgesetzten 500 Euro?
Annapodo1518
Hallo , nichts habe ich bekommen. Ich musste meiner Chefin erstmal telefonisch mitteilen . Dass das so im Vertrag steht . Ihre Antwort: das sei keine Pflicht , ist freiwillig .....
WonderWoman
ich bin kein arbeitsrechtler aber da das entgelt im bv eben keine normale vergütung ist sondern eine lohnersatzleistung bin ich mir nicht so sicher ob der anspruch wirklich besteht. wenn ein tv besteht würde ich mich an die gewerkschaft oder den betriebsrat wenden. irgendjemand muss den tv ja ausgehandelt haben und daher genaueres wissen.
User-1750749248
Das ist keine Lohnersatzleistung. Sonst würde es nicht in die Berechnung fürs EG eingehen. Sie darf nicht schlechter gestellt sein als alle anderen.
WonderWoman
dann schau mal in deine steuererklärung, da wird mutterschutzlohn als entgeltersatzleitung gerechnet.
User-1750749248
Aber es sind doch die Monate mit BV ausschlaggebend. Und die Zahlung im BV ist keine Ersatzleistung in dem Sinne.