Frage:
Gibt es einen Grund das Jahr 2023 im Bemessungszeitraum auszuklammeln?
Hallo Frau Bader,
im September 2021 wurde mein erstes Kind geboren. Ich hatte zwei Jahre Elternzeit mit Elterngeld Plus (geendet Juni 2023).
Nun bin ich wieder schwanger und habe am 3. Januar 2024 Entbindungstermin.
Diesen Sommer (2023) habe ich ein Nebengewerbe angemeldet, es ist schleppend angelaufen, konnte bisher 3 Rechnungen schreiben und habe ca. 200€ eingenommen.
Bei meinem Arbeitgeber habe ich die Elternzeit bis zum neuen Mutterschutz Mitte November verlängert.
Nun zu meiner Frage.. wenn mein 2. Kind in 2024 zur Welt kommt, gibt es eine Möglichkeit den Bemessungszeitraum für das Elterngeld nach vorne zu ziehen? Wenn es in 2023 zur Welt kommt, kann ich ja 22 und 21 ausklammern, richtig? Aber gibt es auch noch eine Möglichkeit 2023 auszuklammern?
Liebe Grüße
von
Alisa166
am 30.09.2023, 13:44
Antwort auf:
Gibt es einen Grund das Jahr 2023 im Bemessungszeitraum auszuklammeln?
Hallo,
grundsätzlich können Sie Monate, in denen Sie Elterngeld eines volljährigen Kindes bis zu dessen 14. Lebensmonat oder aber Mutterschaftsgeld bezogen haben ausklammern.
Bei Mischeinkünften gilt dann das letzte abgeschlossene Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Ausklammerungstatbestände.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.10.2023
Antwort auf:
Gibt es einen Grund das Jahr 2023 im Bemessungszeitraum auszuklammeln?
Dein Mutterschutz beginnt doch schon in 2023. Dann kannst du das Jahr auch ausklammern lassen.
von
MamavonMia123
am 30.09.2023, 17:25
Antwort auf:
Gibt es einen Grund das Jahr 2023 im Bemessungszeitraum auszuklammeln?
Wieder eine Frage zum Elterngeldtrick. Wenn du dazu Infos willst, lies doch einen der einschlägigen Blogs oder buche dort ein "supergünstiges" Tutorial. Rund um das Thema hat sich ja ein munteres schneeball-artiges System entwickelt.
Am Ende bleibt es Sozialbetrug.
von
Cpt_Elli
am 30.09.2023, 19:40
Antwort auf:
Gibt es einen Grund das Jahr 2023 im Bemessungszeitraum auszuklammeln?
Guten Morgen,
ich mag keine Tricks, wenn es auf Sozialbetrug hinausläuft.
Wenn man hingegen vorhatte, sich selbständig zu machen, ist es doch legitim. Der Verdienst/Verlust muss im Steuerbescheid auftreten und da du 2023 schon im Mutterschutz bist, kannst du auch 2023 verschieben.
Wenn du nach der EZ dein Gewerbe weiter betreibst, sehe ich auch kein Problem.
Bei "nur drei Rechnungen" und kurzer Laufzeit des Gewerbes könnten die Behörden sonst natürlich ein Scheingewerbe vermuten und dies überprüfen.
von
sneram
am 02.10.2023, 08:59
Antwort auf:
Gibt es einen Grund das Jahr 2023 im Bemessungszeitraum auszuklammeln?
Danke für deine Antwort. Das Gewerbe habe ich gegründet, weil ich mir nebenbei etwas aufbauen will und in den nächsten Jahren mit Kleinkindern etwas unabhängiger von meinem 40 km entfernten Arbeitgeber bin. Von dem sogenannt Elterngeld wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts, aber warum sollte ich es nicht nutzen.
Das man das Jahr mit dem Mutterschutz fürs neue Kind ausklammern kann, wusste ich nicht. Hast du vielleicht hierzu einen Gesetzestext?
Danke im Voraus für deine Antwort
von
Alisa166
am 02.10.2023, 17:44
Antwort auf:
Gibt es einen Grund das Jahr 2023 im Bemessungszeitraum auszuklammeln?
Danke für deine Antwort. Das Gewerbe habe ich gegründet, weil ich mir nebenbei etwas aufbauen will und in den nächsten Jahren mit Kleinkindern etwas unabhängiger von meinem 40 km entfernten Arbeitgeber bin. Von dem sogenannt Elterngeld wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts, aber warum sollte ich es nicht nutzen.
Das man das Jahr mit dem Mutterschutz fürs neue Kind ausklammern kann, wusste ich nicht. Hast du vielleicht hierzu einen Gesetzestext?
Danke im Voraus für deine Antwort
von
Alisa166
am 02.10.2023, 18:21