Mitglied inaktiv
Guten Tag, Frau Bader, mein Mann bezieht EU-Rente und betreut auch unser Kind. Ich gehe voll arbeiten. Ich wollte mal die rechtliche Lage geklärt haben, wenn meine Tochter krank ist, ob ich dann auch die 5 oder 10 Tage Freistellung in Anspruch nehmen kann - rein rechtlich. Ich weiß natürlich, dass das von meinem Chef nicht gern gesehen wird, weil er weiß, dass mein Mann zu Hause ist. Aber es ist gerade am ersten Tag -wenn das Kind eine Krankheit "ausbrütet" und man keine Gewissheit hat, was es denn wird so ein unheimliches Sch...-Gefühl zur Arbeit zu gehen. Als Mama weiß man sich doch manchmal besser zu helfen. LG und vielen Dank Pemmaus
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen., sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Gruß, NB
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