Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Freiberufler: Endabrechnung nach dem Ende der Elternzeit

Frage: Freiberufler: Endabrechnung nach dem Ende der Elternzeit

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich hatte 8 Monate Elternzeit genommen, in 3 Blöcken mit jeweils 2 Monaten Pause dazwischen, damit ich als Freiberufler zwischendurch arbeiten kann. Während des EG-Bezug habe ich nur sehr wenig gearbeitet. Nun habe ich nach der EZ meine Gewinnermittlung für die betreffenden EG-Bezugszeiträume abgegeben - und zwar exakt für die Lebensmonate unserer Tochter, in denen ich EG bezogen haben. Darauf kam ein Schreiben, in dem gar nicht darauf eingegangen wird. Es hieß nur, es würden Unterlagen fehlen und dass ich Gewinnermittlungen für sämtliche *Kalendermonate* abgeben soll, in denen Elterngeld bezogen wurde - was natürlich durch die "Überlappungen" mehr Monate sind, als die Lebensmonate (nämlich nicht 8, sondern 11). Das habe ich schonmal nicht verstanden, da doch meines Wissens bei Freiberuflern nur der konkrete Zeitraum relevant ist, in dem man EG bezogen hat, also die LM. Was dort "zugeflossen" ist, zählt. Sonst nichts, oder? Was wollen die also mit meinen Einkünften aus den restlichen Zeiten der Kalendermonate? Ich habe daraufhin einfach nochmal stur die LM-Gewinnermittlung hingeschickt, da darin ohnehin etwas formal unkorrekt war. Darauf kam nun ein knappes Schreiben, wo auf meine Unterlagen wieder gar nicht eingegangen wird. Es heisst nur erneut, es würden noch Unterlagen fehlen und ich solle eine Gewinnermittlung für Febuar 2010 (Geburt) bis Februar 2011 (letzter Monat mit EG-Bezug) einreichen, also für die gesamten ersten 12 bzw. 13 Kalendermonate – inklusive der "Pausenmonate", die überhaupt nicht vom EG tangiert wurden. Das erscheint mir völlig absurd. Kann mir jemand erklären, was das soll? Ich bin der Meinung, das eine Gewinnermittlung für die konkreten LM ausreichend ist und ich nicht mehr angeben muss. In anderen Bundesländern ist das auch so, wie ich von Freunden weiß. Ach ja: ich wohne in Frankfurt/Hessen. Vielen Dank für Auskünfte und Erfahrungen! p.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, vllt. dient das der Überprüfung, ob der Gewinn gleichmässig geflossen ist u nicht auf die geeigneten Monate geschoben wurde Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Das kann ich mir kaum vorstellen, denn eine Verschiebung der Rechnungsstellungen ist ja nirgends untersagt. Und wie wollte man nachweisen, aus welchem Leistungszeitraum die Eingänge/Zahlungsflüsse stammen. Daher gilt ja das Zuflussprinzip: was während des Bezugs eingeht, zählt, egal wann die Leistung erbracht wurde. Hmm, vielleicht sollte ich Jura studieren ;-)


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