Tami05
Hallo Frau Bader, wann bekommt denn der AG wenn er Im BV das Gehalt zahlen muss immer das Geld von der Krankenkasse zurück ? Ist es am Ende der Ss ( Geburt) oder schon am Anfang sobald das erste BV -Geld gezahlt wurde ? Würde mich interessieren. Danke für ihre Rückmeldung Viele Grüße
Hallo, Die Erstattung durch die Krankenkasse wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AAG auf Antrag des Arbeitgebers erbracht. Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 EFZG (gilt für das U1-Verfahren) oder Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG (gilt für das U2-Verfahren) gezahlt hat, frühestens nach Eingang des Erstattungsantrags. Der Erstattungsanspruch wird demnach mit jeder Zahlung des Arbeitsentgelts fällig, auch wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Liebe Grüße NB
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