Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader Ich hoffe sie können mir auf meine Frage wenigstens ein bißchen antworten auch wenn sie mit Schwangerschaft oder Erziehungsurlaub nichts zu tun hat. Mein Bruder arbeitet als Verkäufer in einem Geschäft. Ihm werden für alle gesetzliche Feiertage die Überstunden abgezogen. darf es sein? Bei wem soll er sich Hilfe holen? Danke Maria
Liebe Maria, EntgFG § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. Gruß, NB
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