Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

evtl.Pleite Firme während des Erziehungsurlaubes...u. v. m..

Frage: evtl.Pleite Firme während des Erziehungsurlaubes...u. v. m..

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Hallo ich habe gleich mehrere punkte, die ich gerne beantwortet hätte. 1. ich habe bei meinem arbeitgeber 3 jahre erziehungsurlaub beantragt und habe diesen auch angetreten (sohn 4 monate). jetzt wüßte ich gerne, ob ich diesen erziehungsurlaub kürzen könnte um evtl. wieder dort arbeiten zu können und was würde passieren, wenn die firma schließen würde, welche ansprüche würden ich in diesem falle haben. 2. wenn mir von meinem jetztigen arbeitgeber keine heimarbeit angeboten werden kann und ich dies aber wo anders machen könnte, muß ich eine genehmigung von meinem jetztigen arbeitgeber haben? 3. ich bin nicht verheiratet. welche rechte habe ich gegen den kindsvater bei evtl. trennung (gemeinsam in einer wohnung gemeldet und noch gemeinsames Konto)? Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt vom Kind geht klar, aber wo sehe ich die Unterhaltshöhe, die ich für mich fordern kann und welche fixkosten kann er von seinem lohn abziehen? 4. ich habe nun schon erziehungsgeld beantragt und das gehalt meines lebenspartners angegeben. bei evtl. trennung kann ich da einen neuantrag stellen? und wenn ja, wann? ich weiß, es sind fragen über fragen,aber im moment ist bei mir alles im umbruch und ich hab keine ahnung wie es u.u. finanziell weitergehen soll. Vielen Dank für Antworten und Ratschläge, Liebe Grüße, Heike


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Heike, 1.a. Nein, Kürzung geht nur mit Zustimmung des AG 1b. Dann müssen Sie sich arbeitslos melden. Wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, erahlten Sie Arbeitslosengeld + beitragsfreie KK 2.Ja 3.Unterhalt der nichtehelichen Mutter Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. 4. Ja, möglichst bald Gruß, N. Bader


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