Guten Tag.
Ich habe eine Frage zur Einkommensemessungsgrenze. Verstehe ich es richtig, dass es sich um das Netto-Einkommen handelt und dass mein Gehalt nicht mitgerechnet wird, wenn ich Erz.urlaub nehme?
Mein Partner ist Refrendar und ist bis zum Antritt seiner Lehrerstelle ein paar Wochen arbeitslos. Wahrscheinlich genau zum Geburtstermin. Wie wird dann das Einkommen festgelegt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mitglied inaktiv - 03.04.2003, 13:32
Antwort auf:
erziehungsgeld
Hallo,
Maßgebend für den Anspruch auf Erziehungsgeld im
1. bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche
Einkommen im Kalenderjahr der Geburt, für den
Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im
folgenden Jahr. Bei angenommenen Kindern sind das
Kalenderjahr der Inobhutnahme und das folgende Jahr
zugrunde zu legen.
Lässt sich das voraussichtliche Einkommen nicht nachweisen,
dann wird auf das Einkommen aus dem letzten oder
vorletzten Kalenderjahr zurückgegriffen.
Maßgebend ist das Einkommen der nicht dauernd getrennt
lebenden Eltern, auch wenn sie unverheiratet sind,
und ebenso das Einkommen des Elternteils und seines
Lebenspartners.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.04.2003
Antwort auf:
erziehungsgeld
Leider gehen Sie nicht auf meine Fragen ein:
1.) Handelt es sich um das Netto- oder Bruttoeinkommen?
2.) Wird mein Gehalt angerechnet, wenn ich in Elternzeit nehme?
3.) Das Gehalt des Vaters steht z.Z. der Geburt sicher fest, aber das Arbeitsverhältnis besteht dann noch nicht, da er nach dem Refrendariat erst ca. 6 Wochen arbeitslos ist und seine Lehrerstelle erst danach antritt (zum Schulbeginn). Wird trotzdem mit diesem Gehalt gerechnet, oder nicht?
Vielen Dank für konkrete Antworten.
Damit würden Sie uns sehr helfen.
Liebe Grüße
Silvia
Mitglied inaktiv - 07.04.2003, 13:07