Corinna H
Sehr geehrte Frau Bader, Heute den 09.03.2023 hatte ich eine Einladung zum Gespräch beim Jobcenter da mein Verlobter dort gemeldet ist ( ich selbst habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag). Ich bin noch bis zum 25.03.2024 in Elternzeit und das kind kommt zum 01.04.2023 in die Kita da ich auf einen anruf vom arbeitgeber warte um vorzeitig die Elternzeit zu verlassen. Mein Verlobter hat aufsicht auf eine Arbeitsstelle. So die eigentliche frage endet die Elternzeit automatisch zum 01.04.2023 wenn die kita losgeht ? Denn das sagte die Dame vom Amt das ich dann sofort wieder arbeiten müsse und es automatisch beendet ist egal ob ich 3 jahre Elternzeit genehmigt bekommen habe. Da ich nicht genau weis wann sich mein Arbeitgeber meldet (quasi bin ich auf abruf) werde ich wahrscheinlich eine zeit zuhause sein während die kita schon begonnen hat. Wir sind verzweifelt und wissen jetzt nicht wie die rechtslage wirklich ist. Ich hoffe ich hab es etwas verständlich erklärt und sie können uns weiterhelfen. Mit freundlichen Grüße
Hallo, Nein, das ist nicht so. Was Ihnen die Sachbearbeiterin wahrscheinlich sagen wollte ist, dass Sie keinen Anspruch als Bedarfsgemeinschaft auf soziale Leistungen haben, wenn das Kind betreut ist und Sie die Elternzeit vorzeitig beenden können, um wieder arbeiten zu gehen. Liebe Grüße NB
User-1722183313
Moin, nein, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Du kannst in EZ sein, während den Kind in der Kita betreut wird.
roza_soza
Welche Leistungen will dein Verlobter denn beziehen? Wenn ALG1 sollte das kein Problem sein. Aber bei z.B Bürgrrgeld könnte es sein, dassnihr als Bedarfsgemeinschaft gelten und das Jobcenter deshalb der Ansicht ist, du siehst ihm unterhaltsverpflichtet. Die genaue rechtliche Lage dazu kenne ich nicht, wollte nur einen Hinweis geben, warum die Damen meinen könnte, du müsstest dann sofort wieder arbeiten. Den Elternzeit ist natürlich dadurch nicht beendet.
User-1736455377
"...die Eltern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Elternzeit nimmt. Anders als nach dem alten Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzG) (WDB-Eintrag 10005 zu § 10), kann auch der Alleinverdiener nicht auf die Fortführung seiner Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Sollten aber durch die Inanspruchnahme der Elternzeit beide Partner "arbeitslos" (nicht im Sinne Alg I) werden, so muss ein Partner bestimmt werden, der die Kinderbetreuung übernimmt. Nur dieser kann sich auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II berufen. Der andere Partner muss sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Partnermonate. Die Frage der Zumutbarkeit ist damit an die Sicherstellung der Betreuung der Kinder gebunden, und nicht an die Frage, wer Elterngeld bezieht bzw. Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Beschäftigungsmöglichkeit des Elterngeld beziehenden Partners verbleibt - auch bei einem anderen Arbeitgeber. Entscheiden sich beide Partner dafür, gleichzeitig Elterngeld zu beziehen und werden sie dadurch hilfebedürftig bzw. erweitern ihre Hilfebedürftigkeit, ist auch hier zu klären, welcher der beiden Partner die Kinderbetreuung übernimmt und welcher für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht." Hinweise: Eintrag "Elternzeit (BErzGG)" zu § 10 zum BErzGG. Stand: 20.01.2017 Quelle: Bundesagentur für Arbeit Das heißt für mich eigentlich, das man dich genau nicht dazu zwingen kann, deine EZ zu beenden, weil dein Lebensgefährte ALG oder evt. Sozialleistungen bezieht. Dazu kommt ja: eine Verkürzung der EZ kann nur von DIR beantragt werden und muss vom AG genehmigt werden. Das Amt kann die EZ nicht "automatisch" beenden. Eher würde also der Vater des Kindes der Erwerbsobliegenheit unterliegen, sich also einen Job suchen müssen, auch wenn dieser evt. nicht seinen Qualifikationen entspricht als dass du gezwungen werden kannst, die EZ zu verkürzen.
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