Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit

Melanie348

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Hallo Zusammen, ich habe hier schon einmal einen Thread eröffnet, aber schon etwas her. Nun ist es soweit ich bin schwanger zum 2.Mal, allerdings noch ganz frisch :-) Möchte mich aber vorab schon einmal genauer informieren. Momentan arbeite ich auf 450 € während der Elternzeit bei meinem Arbeitgeber. Meine Elterzeit geht bis Oktober, allerdings habe ich letztes Jahr meinem AG mitgeteilt, dass ich gerne dazu bereit wäre, wieder ab August auf 16 Stunden die Woche arbeiten zu gehen. Mein ET wäre Januar 2017, sprich der neuen Mutterschutz würde Ende November beginnen. Was kann bzw. muss mein AG mir anbieten? Ich wäre, sollte die SSW normal verlaufen, bereit ab August 2 Tage die Woche zu arbeiten, sprich August, September, Oktober und November. Also min.3 Monate. Will eigentlich nur wissen, was mir angeboten werden kann und muss. Mein AG ist nicht gut auf Schwangere zu sprechen, man muss sich da lieber vorab schon einmal gut informieren auch rein rechtlich. MfG und Danke vorab für Antworten!!!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Dies auch nur die kurze Zeit bis zum neuen Mutterschutz. Liebe Grüsse, NB


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