Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe ein paar Fragen und würde mich sehr freuen, wenn sie mir weiterhelfen können. 1.Nächstes Jahr gehen meine drei Jahre Elternzeit zu Ende. Wie ist es wenn ca. 6 Wochen nach Ende der Elternzeit,das 2.te Kind auf die Welt kommt. Könnte ich dann gekündigt werden oder stehen mir dann die sechs Wochen Mutterschutz und danach wieder 3 Jahre Elternzeit zu? 2.Wie wäre es in dem Fall: Das zweite Kind kommt erst 3 Monate nachdem die erste Elternzeit beendet ist. Dann müsste ich ja 6 Wochen arbeiten, dann habe ich 6 Wochen Mutterschutz und dann würde ich drei Jahre in Elternzeit gehen. Kann ich das so machen oder stehen mir die drei Jahre dann nicht zu, bzw. könnte es Probleme geben? 3.Darf mir mein Arbeitgeber kündigen wenn er erfährt das ich vor Ende der ersten Elternzeit wieder schwanger bin? 4.Wieviel Elterngeld steht mir zu? 5.Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn ich in der Elternzeit einen 400 € Job ausübe? 6.Wie ist es wenn mein Mann arbeitslos werden sollte. D.h. er arbeitssuchend, ich in Elternzeit. Wieviel Geld steht uns dann zu und muss man dann auf erspartes zurückgreifen, bevor man Geld bekommt? 7.Wie ist es, wenn man mit seinem Arbeitgeber drei Jahre Elternzeit vereinbart hat und man möchte dann noch einem Jahr oder zwei Jahren doch wieder arbeiten, funktioniert das? Ich muss mich für die vielen Fragen entschuldigen und danke Ihnen für Ihre Antworten.
Hallo, 1. Mutterschutz u EZ. Sie haben wieder Kü-Schutz 2. Klar müssen Sie dann die Zwischenzeit wieder arbeiten 3. Nein (s.1) 4. www.bmfsfj.de -> Elterngeldrechner 5. Er muss es genehmigen 6. Bevor Sie Geld von der ARGE bekommen? Da müssen Sie (bis auf einen kleinen Rest) erst einmal alles ausgeben 7. Nein. Es sei denn, der AG macht es mit. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hier ein paar Antworten: also der AG kann nicht kündigen, wenn man wieder SS ist. Müsstest aber nach der 1. EZ wieder Arbeiten gehen, wenn der Entbindungstermin nach der MuSchu Zeit wäre. und dann hätteste wieder Elternzeit. Du hättest sogar Anspruch auf EZ, wenn das Kind in der 1. EZ kommen würde. Der AG muß einem 400 € zustimmen bzw er kann es auch nicht verweigern im Normalfall. Wenn Männe arbeitslos werden würde, stünde ihm ja ggf. ALG zu oder? Wenn nicht also wenn ALG2 oder Sozi, dann kann es sein, das man ans Eingemachte muß. Die EZ kann man nur mit Zustimmung des AGs verkürzen. Im Normalfall "muß" man die EZ die man beantragt hat auch "absitzen" es sei denn der AG und Du einigt Euch oder es kommen schwerwiegende Gründe (finanzielle Not durch Arbeitslosigkeit des Partners z.b.) hinzu. Das war es schon LG Peeka
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