Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit vorzeitig beenden

Frage: Elternzeit vorzeitig beenden

Baby013

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Guten Tag, Ich hätte mal eine Frage und hoffe sehr, dass sie mir weiterhelfen können. Meine Tochter ist am 5.Juli 2013 geboren, ich habe zwei Jahre Elternzeit beantragt, meine Elternzeit endet also am 4. Juli 2015. Nun ist es so, dass ich wieder schwanger bin, der Stichtag ist der 28.6.2015, genau sieben Tage vor Ende der Elternzeit. Ich würde also in den Mutterschutz wieder starten und 7 Wochen Mutterschaft Segels, danach dann Elterngeld bekommen. Eine Bekannte sagte mir nun, dass sie die Elternzeit im ähnlichen Fall vorzeitig beendet habe, damit sie auch das restliche Mutterschaft Geld bekommen hat. Würde ich nun also die Elternzeit zwei Monate eher beenden, also zum 4.Mai 2015, würde mein Urlaubsanspruch reichen um die Zeit bis zum Beginn des Mutterschutzes (17.Mai 2015) zu überbrücken. So würde mir dann ja das komplette Mutterschaftsgeld zustehen. Meine Frage ist nun: Geht das so einfach? Kann ich die Elternzeit einfach so verkürzen? Muss der Arbeitgeber da nicht zustimmen? Er hätte ja, durch eine vorzeitige Beendung der Elternzeit Nachteile... Ganz herzlichen Dank für ihre Mühe! Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Der AG muss nicht zustimmen, Du kannst die Elternzeit auch zum Tag vor neuem Mutterschutz beenden. Das muss man nicht beantragen sondern nur melden.


SumSum076

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Du kannst nur pünktlich zum Beginn des neuen MuSchu die EZ unterbrechen. Der Plan mit Urlaub geht also nicht. Das volle MuSchu-Geld bekämst du - bei Unterbrechung - aber trotzdem. Gruß Sabine


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