Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ElternZeit vorzeitig beenden wegen BV

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: ElternZeit vorzeitig beenden wegen BV

Domi1212

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Hallo Frau Bader, momentan befinde ich mich bis 09/2018 und EZ, wir möchten noch ein Kind, wenn ich jetzt er eut schwanger werde, kann ich die EZ vorzeitig beenden, da ich Beschäftigungsverbotin meinem Beruf habe würde iCh ja mein Gehalt bekommen ohne zu arbeiten, oder kann ich nur zum Beginn des MutterSchutzes die EZ beenden?. liebe grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie können nur zu Beginn des Mutterschutzes die Elternzeit beenden. Liebe Grüße NB


Behnke

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Das dürfte nach meiner Einschätzung im Normalfall nicht möglich sein, zumindest nicht einseitig. Ausnahmen bestehen nach meinem Kenntnisstand nur für Soldatinnen, denen ist dieser Schritt erlaubt, das steht sogar in den entsprechenden Vorschriften. Im Normalfall dürfte dies schwierig werden.


Behnke

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Das dürfte nach meiner Einschätzung im Normalfall nicht möglich sein, zumindest nicht einseitig. Ausnahmen bestehen nach meinem Kenntnisstand nur für Soldatinnen, denen ist dieser Schritt erlaubt, das steht sogar in den entsprechenden Vorschriften. Im Normalfall dürfte dies schwierig werden.


Mitglied inaktiv

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Sie können die Elternzeit nur dann vorzeitig beenden, wenn ihre Arbeitskraft dann auch praktisch zur Verfügung steht, und wenn der Arbeitgeber zustimmen würde. Der AG hat immer zu prüfen ob ihnen ein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden kann, und den müssen sie dann auch annehmen. Im Falle einer Fehlgeburt würde das ebenfalls dumm ausgehen. Dann müssen Sie nämlich nach einer kurzen Frist wieder tatsächlich zur Arbeit antreten. Wenn es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt, das nur zu dem Zweck dient, höhere Kassenleistungen zu erhalten, dann ist das rechtsmißbräuchlich.


Mitglied inaktiv

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andes ausgedrückt: sie können vorzeitig die Elternzeit beenden unter zwei Bedingungen: - der AG muss zustimmen - sie müssen bereit sein, die Arbeit im vereinbarten Umfang tatsächlich aufzunehmen, unabhängig davon ob sie ein BV erhalten werden oder nicht.


Mitglied inaktiv

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Ganz simpel, wenn Du die EZ nur deshalb beendest weil du dann ins BV gehst, dann darfst Du das nicht. Das wäre dann Betrug. Frühzeitig nach der EZ hättest Du dann Anspruch auf ein BV über die Vollzeitstelle. Vorzeitig die Elternzeit beenden darf man aber zum neuen Mutterschutz. Was Du aber machen kannst ist innerhalb der EZ arbeiten. Und zwar bis zu 30 Std. Wird das von Anfang an so abgesprochen und stellt sich dann heraus, Du bist schwanger, dann greift ein BV über die Teilzeitstelle ab dem Zeitpunkt indem geplant war das du Teilzeit arbeitest. Setzt aber, wie die Vorschreiberinnen bereits schrieben, das du auch wirklich bereit bist zu arbeiten. Und, nur weil du bei der ersten Schwangerschaft ein BV hattest, heißt das nicht das du auch bei der zweiten 100% eines erhalten wirst. Der AG darf Dich jederzeit woanders einsetzten wo die Kriterien des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden.


Behnke

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Alternative Hilfestellung: Wenn Sie bis zum ersten Jahr ihrer Elternzeit mit dem ersten Kind wieder Schwanger werden und ihre Elternzeit nach einem Jahr regulär endet, müssen Sie doch vorher gar nicht arbeiten gehen. Gibt es dann zwischen Ende der Elternzeit und Beginn des neuen Mutterschutzes noch eine Lücke, müssten Sie in dieser Zeit arbeiten oder Sie bekommen, falls die Voraussetzungen vorliegen, ein Beschäftigungsverbot. Auf das Elterngeld hat dies aber keine Auswirkungen. Wenn dieser Zeitraum bspw. 3 Monate beträgt, werden diese Monate bei der Berechnung des Elterngeldes für das jüngste Geschwisterkind mit berücksichtigt. Da aber in den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus den 12 Monaten vor der Geburt herangezogen werden, werden die fehlenden Monate ergänzt. Der Gesetzgeber hat hierfür sogenannte Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände vorgesehen und zwar für 1.den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind, 2.den Bezug von Mutterschaftsleistungen, 3.Zeiten nachweislicher schwangerschaftsbedingter Erkrankungen mit Einkommenseinbußen. Wenn diese Sachverhalte in den Bemessungszeitraum fallen, werden die Monate mit Einkommen vor diesen Ereignissen berücksichtigt. D.h. es werden in dieser Konstellation tw. die Monate mit Einkommen aus der Zeit vor der Geburt ihres ersten Kindes berücksichtigt. Es beseht also nicht der (finanzielle) Zwang bei einjähriger Elternzeit diese Vorzeitig zu beenden (was ja auch nicht möglich ist).


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