Elternzeit von einem Jahr auf 2 Jahre verlängern und im 3 Jahr angeben Teilzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit von einem Jahr auf 2 Jahre verlängern und im 3 Jahr angeben Teilzeit?

Hallo Frau Bader, Ich habe ein Jahr Elternzeit beantragt. Mein Kind kam als Frühchen am 6.03.18 zur Welt.Jetzt möchte ich noch um ein Jahr verlängern.Und danach in Teilzeit 15/20 Std die Woche arbeiten.üSollte ich den Antrag jetzt direkt an den Arbeitgeber stellen? Ich habe gelesen dass man im zweiten oder dritten Jahr der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeit hat. Wie beantragt man dass und hat man nur dann recht auf Teilzeit wenn man angibt 3 Jahre Elternzeit zu nehmen um im 3 Jahr Teilzeit zu arbeiten? Und wie wird das berechnet? Ich bekomme ja im 2 und 3 Jahr kein Elterngeld, weil ich nur ein Jahr beantragt habe und damit es nicht aufgeteilt wird.Ich verstehe daher den Sinn nicht weitere 2 Jahre zu beantragen. Nur den Sinn darin dann zu schreiben dass ich weitere 2 Jahre beantrage und im 3 Jahr 15 Std. Teilzeit arbeiten möchte. Darf ich dann das Geld behalten aus der Teilzeit oder wie wird dass dann berechnet? Ich bin nicht verheiratet falls das noch ausschlaggebend ist. Ich bin in einer Führungsposition ( Abteilungsleitung ) seit 13 Jahren im Unternehmen unbefristet angestellt. Das Unternehmen ist als Modekonzern weltweit vertreten. Muss ich weiter die Führungsposition ausüben, oder kann ich für 15 Std. Teilzeit auch als Mitarbeiter im Verkauf arbeiten? Und was passiert nach dem 1 Jahr Teilzeit dann? Fällt man in Vollzeit zurück? Vielen Dank für Ihre Mühen und Antwort. Mit freundlichen Grüßen.

von Supergirlmum am 25.05.2018, 05:58



Antwort auf: Elternzeit von einem Jahr auf 2 Jahre verlängern und im 3 Jahr angeben Teilzeit?

Hallo, dass Sie nur ein Jahr Elternzeit beantragt haben, haben Sie keinen Anspruch auf Verlängerung. Vorteil für sie wäre der Kündigungsschutz.Wenn der Betrieb aber mehr als 15 Arbeitnehmer hat, haben sie Anspruch auf Teilzeit, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.05.2018



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