Mitglied inaktiv
Guten Tag. Habe folgende Frage: Geburt des 1. Kindes war am 25.9.04. Ende der Elternzeit war am 26.9.06 Geburt des 2. Kindes war am 28.5.06. Elternzeit dieses Kindes begann am26.9.06 und endet am 27.9.08. Zur Zeit arbeite ich 16 Stunden die Woche im Rahmen eines befristeten Vertrages bis 27.9.08 im Rahmen der Elternzeit. Habe ich Anspruch auf diese 16 Stunden wenn mein "ruhender" Vertrag ab 27.9.08 wieder gilt? Welcher Anspruch auf Restelternzeit bleibt mir? Für jedes Kind noch jeweils ein zusätzliches Jahr? Vielen Dank für die Beantwortung, die mir sehr weiterhilft, mit freundl. Grüssen, S. Schmidt
Hallo, 1. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. 2. Ansonsten kann man mit Zustimmung des Ag jeweils 12 Mo. EZ bis zum 8 LJ aufheben Liebe Grüsse, NB
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