Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit aufhzeben zu beginn des Mutterschutzes des 2. Kindes?

Frage: Elternzeit aufhzeben zu beginn des Mutterschutzes des 2. Kindes?

maus1986

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Sehr geehrte Frau Bader, Mich würde mal interessieren, wieviel Elterngeld angerechnet wird bzw. welche Werte genommen werden. Auch würde mich interessieren wann ich die Elternzeit des 1. Kindes aufheben soll,. Ich bin jetzt mit dem 2.Kind schwanger. Am 18.03.2013 ist der Entbindungstermin. Jetzt ist es ja so, dass ich noch im Arbeitsverhältnis stehe nur in Elternzeit bin. Wann soll ich die Elternzeit des 1.Kindes beenden und zu Mutterschutzbeginn oder wenn das 2.Kind da ist.Was für Gehalt wird mir angerechnet als Elterngeld. Ich habe Die Jahre vor der Geburt des 1. Kindes voll gearbeitet, habe dann ein Jahr Elterngeld bezogen bis 24.01.2012 und ab 24.03.2012 bis 24.01.2012 beziehe ich Landeserziehungsgeld. Kriege ich nun den Mindestsatz oder das gehalt vor der geburt des 1.Kindes angerechnet und wie funktioniert das? Mit freundlichen Grüßen maus1986


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anspruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindestbetrag ist aber 300 €. man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten u dritten dranhängen (Frist Antrag 7 Wo.) oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Dabei muss man nicht immer ganze Jahre nehmen, es geht auch weniger oder mehr. Mit Zustimmung des AG kann man den Rest bis zu einem Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt. Ich würde das aber immer mit der KK abklären,w eil diese manchmal Probleme bereitet. Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert. Da man in der Elternzeit und auch in der Schwangerschaft einem besonderem Kündigungsschutz unterliegt, braucht man eine Kündigung nicht zu befürchten. Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld. Nach der neuen Rechtsprechung (soll Gesetz werden, wird im Moment sicher für Beamte anerkannt, ansonsten tun sich einiges AGs schwer) kann man auch, das ist am vorteilhaftesten, am Tag vor dem Mutterschutz die erste Elternzeit beenden. Dann erhält man nämlich das volle Mutterschaftsgeld. Liebe Grüsse, NB


Sonni74LS

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Laut meiner Elterngeldstelle haben Frauen die Möglichkeit, sobald sie die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin von Kind 2 vom Gyn bekommen diesen per Post in Kopie zum Arbeitgeber zu senden und schriftlich bekannt zu geben, dass man seine Elternzeit von Kind 1 pünktlich zum Beginn des Mutterschutzes für Kind 2 unterbricht und um Übertragung der übrig gebliebenen Elternzeit für Kind 1 auf die Lebensjahre 3.-8. LJ übertragen lässt. Somit erhält man nicht nur von der KK das Mutterschaftsgeld sondern auch den Zuschuss vom Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld. Nur nicht vergessen: nach der Geburt von Kind 2 dann wieder die Elternzeit für Kind 2 schriftlich in Anspruch nehmen beim AG. Zum Elterngeld: Da kann ich nur den Elterngeldrechner empfehlen, da kannst Du selbst die Daten eingeben und es berechnen lassen. http://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Danke fürs reinkopieren meines Textes. Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anspruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindestbetrag ist aber 300 €. man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten u dritten dranhängen (Frist Antrag 7 Wo.) oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Dabei muss man nicht immer ganze Jahre nehmen, es geht auch weniger oder mehr. Mit Zustimmung des AG kann man den Rest bis zu einem Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt. Ich würde das aber immer mit der KK abklären,w eil diese manchmal Probleme bereitet. Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert. Da man in der Elternzeit und auch in der Schwangerschaft einem besonderem Kündigungsschutz unterliegt, braucht man eine Kündigung nicht zu befürchten. Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld. Nach der neuen Rechtsprechung (soll Gesetz werden, wird im Moment sicher für Beamte anerkannt, ansonsten tun sich einiges AGs schwer) kann man auch, das ist am vorteilhaftesten, am Tag vor dem Mutterschutz die erste Elternzeit beenden. Dann erhält man nämlich das volle Mutterschaftsgeld. Liebe Grüsse, NB


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