Jana92345
Hallo ich habe eine fragen , ich habe bin momentan in Elternzeit für 1 Jahr . Jetzt habe ich ab Oktober meine Elternzeit bei meinen Arbeitgeber Verlängert auf 1 Jahr und möchte ab Oktober auf Minijob Basis bei meinen Arbeitgeber arbeiten , meine Frage ist jetzt das mein Partner und ich ein 2 Kind in der nächsten Zeit planen . Bei der 1 Schwangerschaft habe ich ein Beschäftigungs verbot bekommen , da ich im Krankenhaus tätig bin . Könnte ich erneut ein Beschäftigung verbot bekommen ? Und wie berechnet sich dann das Elterngeld für mich ? Danke schonmal im Voraus
Hallo, 1. Wenn ich Sie richtig verstehe, endet die Elternzeit im Oktober. Und dann wollen Sie auf Minijobbasis arbeiten. Schlauer wäre es, die Elternzeit auf erst einmal zwei Jahre zu verlängern (worauf Sie jetzt keinen Anspruch mehr haben) und während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. 2. Sollten Sie ein Beschäftigungsverbot erhalten, bekommen Sie den Lohn, den sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden. Also den Minijoblohn. 3.Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. 4. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Felica
Maßgeblich sind immer die 12 Monate vor Geburt für das neue EG wenn nicht Selbstständig. Wobei die Monate ausgeklammert werden in denen man Mutterschaftsgeld bekommen hat und längstens bis zu 14 Monate wenn Elterngeld bezogen wurde. Zudem Zeiten in denen man schwangerschaftsbedingt Krankengeld bezogen hat. Reine Elternzeitmonate führen nicht zur Ausklammerung, diese werden entweder mit 0 € berechnet oder wenn in der EZ gearbeitet wurde, wird das Einkommen daraus bei der Berechnung des neuen EG berücksichtigt. Ja auch in der EZ kann es ein BV geben, dann aber nur für die Tätigkeit welche man auch im Rahmen der EZ ausführt. wenn also Minijob vereinbart ist, dann nur über den Minijob. Der VZ-Vertrag würde erst dann wieder berücksichtigt werden wenn die EZ endet, der neue Mutterschutz aber noch nicht begonnen hat. Zudem muss auf Nachfrage die entsprechende Kinderbetreuung nachgewiesen werden. Vorzeitig die laufende EZ beenden geht erst zum neuen Mutterschutz, ansonsten nur mit Zustimmung des AG. Das sollte man dann auch zum neuen Mutterschutz da dann der VZ-Vertrag wieder in Kraft tritt und es so das volle Mutterschaftsgeld gibt. Vorzeitig beenden um ins BV zu gehen kann übel ausgehen da alle Parteien das BV anzweifeln können, also AG, Arzt aber erst recht die KK. Und die wird nachfragen wenn erst eine deutlich längere EZ gemeldet wurde und dann ein BV nach vorzeitiger Beendigung dieser folgt. Sollte Kind 1 jetzt schon 1 Jahr alt sein, für das nächste Jahr nur Minijob geplant sein, würde eine zeitnahe Schwangerschaft ein deutlich geringeres EG bedeuten. Das dürfte über den Daumen gepeilt nicht wirklich viel höher als Mindestsatz werden. Besser also erst wieder voll arbeiten, dann schwanger werden wenn man auf ein höheres EG angewiesen ist. Noch besser wäre es finanziell wohl gewesen direkt im Anschluss nach der ersten Geburt wieder schwanger zu werden.
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