mibah
Hallo Frau Bader, bei uns besteht folgende Situation. WIr befinden uns in der Planung für Kind 2 und haben Mai 2018 unser erstes Kind bekommen. Gehen wir mal von einer Geburt Ende 2020 aus (Dezember) Mann: Geht aktuell voll arbeiten, nicht-selbstständig Elterngeld in Mai 2019 und September 2018 je einen Monat Frau: Geht 50% arbeiten, nicht-selbstständig Mutterschaftsgeld und Elterngeld von Mai 2018 bis Mai 2019 Juni und Juli 2019 Elternzeit ohne Elterngeld Seitdem 50% Wenn so wie bisher Arbeitsverhältnisse: 12 Monate vor Geburt des Kindes Bemessungszeitraum, ggf. Ausklammerung der Monate mit Elterngeldbezug (auch Elternzeit? nein?) Folgende neue SItuation: Meine Frau möchte nun in einem kleinem Nebengewerbe Selbstgestricktes etc. verkaufen. Damit würde sie nur einen sehr kleinen Umsatz bzw. Gewinne erzielen (auch im Vergleich zum Hauptjob). Es wäre eher ein Hobby was einfach etwas gesteigert/belohnt werden würde. Hier ändert sich für meine Frau die Bemessungsgrundlage und es würde das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr angesehen werden (einfachheithalber Kalenderjahr) --> also Jahr 2019. Nun wäre das Gewerbe vllt. noch Ende 2019 gegründet worden (Option 1) oder vllt. erst Anfang 2020 (Option 2) --> Gewerbe besteht im Bemessungszeitraum also noch gar nicht bzw. nur teilweise. --> Es gibt gar keine EÜR. --> Ausklammerung von Elterngeldmonaten im Jahr 2019 noch gültig? Oder wäre die Bemessungsgrundlage dann der Mini-Gewinn aus Ende 2019 und der Monate nicht-selbstständiger Arbeit seit August 2019? Oder würden die Ausklammerung der Monate dazu führen das 2018 herangezogen würde bzw. in der Konsequenz 2017, weil erstes Jahr ohne Ausklammerung? Dann jedoch ein Jahr völlig ohne das Gewerbe. Es wäre super eine erste Antwort dazu zu bekommen. Die Mischfälle und gerade bei uns mit wechselnden Gehätern/Arbeitssituationen sind doch etwas komplizierter. Die Berechnungsgrundlage ändert sich jeweil sehr. Wir würden davon die Entscheidung abhängig machen ob und wann das Gewerbe angemeldet werden kann, oder vllt. erst nach dem 2. Kind. Grüße
Hallo, geprüft wird, ob in den letzten 12 Mo vor der Geburt Selbständigkeit bestand, bei der auch Gewinn (auch neg.) erwirtschaftet wurde. Liebe Grüße NB
Felica
Entscheidend ist ob die Selbstständigkeit irgendwann in dem Zeitraum bestanden hat der für das Elterngeld herangezogen wird. Also in den 12 Monaten vor Geburt bzw 12 Monate vor Mutterschutz. Ohne weitere ausklammerungsrelevanten Monate.
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