Sonnenaufgang
Sehr geehrte Frau Nicola Bader, ich habe große Sorgen bzw. Probleme wegen dem Elterngeld. Mein Fall ist etwas speziell, aber vllt kennt sich jmd hier etwas aus. Meine Freundin hat in Asien (Vietnam) Kinder zur Welt gebracht. Es sind Zwilinge. Die Vaterschaft habe ich bereits anerkannt. Beide Kinder wurden am 3.4 geboren. Ich bin Student in Deutschland (dauerhaft eingeschrieben) mit festem und dauerhaftem Wohnsitz einer Wohnung (erfülle also eig die Vorraussetzungen); Ist es möglich das Elterngeld auch zu beziehen, wenn ich mich im Ausland um meine Kinder kümmere? DIe Geburtsurkunden kommen demnächst und sie auf Englisch verfasst. Noch eine Frage: bei der ANtragsstellung muss man die StrID der Mutter angeben. Wenn diese nicht hier ist, bzw je hier gemeldet war hat sie ja keine. Kann ich das dann frei lassen? Danke für die HIlfe schönes WE :)
Hallo, Frage ist, wie lange Sie sich dort aufhalten wollen. Sie müssen ja den Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt hier haben - das ist bei einem dauerhaften Aufenthalt in Vietnam nicht der Fall. Eine Wohnung reicht für den Wohnsitz nicht aus. Anders würde ich es werten, wenn Sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Dann besteht aber das Problem des gemeinsamen Haushaltes. Liebe Grüße NB
Felica
Nein, geht nicht. Die Kinder müssen in Deutschland gemeldet sein und hier leben.
Sonnenaufgang
Aber Elterngeld hat bezieht sich doch erstmal nur auf die Elterteile. Es steht nirgends, dass der gemeinsame Haushalt im Inland sein muss. Auch kann man bis zu einem Jahr im Ausland sein, ohne dass der feste Wohnsitz in D erlischt, wenn man immer die Möglichkeit zurückzukommen. Ob die Kinder in D gemeldet sind oder hier geboren sind schriebt das Gesetz nicht vor, soweit ich es gesehen habe.
Felica
Doch genau das schreibt das Gesetz vor. Lese dich mal hier ein: https://www.bmfsfj.de/blob/93614/ae836eac57176f0e284865bdacb456ec/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf Punkt 1.2 ab Seite 9 Selbst wenn die Eltern beide in Deutschland leben aber getrennt sind, bekommt das Elternteils das nicht mit den Kindern in einem Haushalt lebt, also dort gemeldet ist, kein Elterngeld. Und du kannst nicht hier in Deutschland gemeldet sein, deine Kinder aber im Ausland.
Sonnenaufgang
Aber die Kinder kommen ja Ende des Jahres nach D. Wie soll ich als Student das finanziell machen? Ich bin ja der, der Elterngeld beantragt. Elterngeld erhält, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, (erfülle ich glaubhaft durch VOllzeitstudium (Warum sollte das weniger wirken als ein Arbeitsverhältnis) mit Abschluss und jetzt weiterem Studium sowie einer Wohnung, auf die ich immer Zugriff habe und immer dort gemeldet bin) mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, (ist Zeitweise im Ausland, aber erfülle ich auch) dieses Kind selbst betreut und erzieht, (erfülle ich) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, (erfülle ich als Student) die Einkommensgrenze im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes nicht überschreitet. (erfülle ich auch) Mehr schreibt das Gesetz in Bayern nicht vor
Felica
Das Gesetz ist überall gleich. Du wohnst mit deinen Kindern nur dann zusammen, wenn du dort auch gemeldet bist. Sonst bist du zu Besuch. Halt in deinem Fall dann auf einen längeren Besuch. Sobald deine Kinder dann Ende des Jahres hier wohnen und gemeldet sind, hast du auch Anspruch auf Elterngeld. Dann aber eben nicht mehr rückwirkend. Falls du mir nicht glaubst kannst du gerne auch morgen bei der Elterngeldkasse anrufen. Wie gesagt, die Gesetze dazu sind in ganz Deutschland die gleichen. Ist also egal an welche du dich wendest.
Sonnenaufgang
Ich glaube dir. Aber das Gesetz ist schwammig verfasst. Kein Gericht kann mit dieser Gesetzlage sagen, dass mein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in D ist. Ich habe schon mit der Behörde geschrieben, sie meinten es kommt auf den EInzelfall an und kann nicht im Voraus beantwortet werden. Es ist doch irrelevant, ob ich zu Besuch oder sonst etwas bin solange ich mit den Kindern in einem Haushalt lebe. Und eine Kurzeitige Verlegung des Lebensmittelpunkts bis zu einem Jahr ist Gesetzeskonform - sprich mein gewöhnlicher Aufenthalt in D erlischt nicht.
luvi
Hallo, Du musst mit den Kindern zusammenleben. Das geht ja nicht, wenn du hier gemeldet bist und die Kinder im Ausland. Ob du die Kinder hier melden kannst, weiß ich nicht. Aber versuchen kannst du es ja, das Elterngeld zu beantragen. Das Feld der Steuer ID lässt du frei, kannst ja auch eine kurze Anmerkung dazu schreiben. Kann die Mutter mit den Kids nicht schon früher nach Deutschland kommen? Dann könnt ihr beide gleichzeitig Elterngeld beziehen, und so auch die 14 Monate ausnutzen. Du bist Deutscher, oder? Familienzusammenführung der Mutter zur Ausübung der Personensorge für das deutsche Kind beantragen. Dann braucht sie keinen Nachweis der Sprachkenntnisse. LG und herzlichen Glückwunsch luvi
basis
https://www.rund-ums-baby.de/recht/Als-Beamte-in-Elternzeit-im-Ausland_195405.htm Doji antwortet hier anders und sie kennt sich sehr gut aus mit EG und den entsprechenden Verfahrensanweisungen.
Sonnenaufgang
Hallo Luvi, danke vielmals für die Glückwünsche und die Antwort!!! Ich würde ja bei den Kindern sein. Ich kann doch auch hier gemeldet sein und im Ausland sein, ohne das meine Meldung hier erlischt (glaube bis zu einem Jahr). Und falls die Behörden Angst habe, dass ich nicht wiederkommen würde, könnte ich gute Gründe angeben. Studium und Wohnung. Soweit ich weiss müssten die Behörden beweisen, dass ich nicht wiederkomme, was ich in der Realität als kaum durchsetzbar halte. Ja, ich bin Deutscher und hier geboren. Meine Freundin hat einen Hochschulabschluss der Philippinen und würde hier gerne als Krankenschwester arbeiten (das hat sie auch studiert). Soweit ich weis unterstützt die Deutsche Regierung die EInwanderung von Fachkräften in diesem Bereich. Grade Filipinos sind wohl gefragt wegen guten Standarts der Ausbildung dort in diesem Bereich. Für die Familienzusammenführung muss ich erstmal die Pässe für die 2 Kids beantragen. Das geht leider erst im August/September. Davor ist kein Termin der Botschaft in Manila frei :(
Sonnenaufgang
Danke basis Die Antwort von Doji in dem Thread ist vollgende (Zitat): "Du hast weiterhin Anspruch auf Elterngeld, wenn du zeitweise (d.h. maximal ein Jahr) im Ausland bist und jederzeit wieder zurückkommen kannst. Sprich du musst eine bezugsfertige Wohnung/ein Haus haben, in das du von heute auf morgen wieder zurückkommen kannst. Und du darfst dich nicht in Deutschland abmelden. Es muss quasi wie ein (verlängerter) Urlaub sein. Die Richtlinien zum Elterngeld formulieren es so: "Wer sich im Ausland aufhält, behält seinen Wohnsitz in Deutschland dann bei, wenn die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann und der Auslandsaufenthalt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich nicht überschreitet." Wenn 2 Jahre weg seid und ihr euer Haus vermietet erfüllt ihr meiner Meinung nach nicht mehr die Voraussetzung einen Wohnsitz in Deutschland zu haben, zu dem ihr sofort zurückkehren könnt. Zum Kindergeld kann ich leider nichts sagen, das ist nicht mein Gebiet. ^^" Ich kann jederzeit zurückkommen. DIe Wohnung ist frei und wird nicht vermietet. Und ein Jahr werde ich auch nicht überschreiten. Dies kann ich evtl. durch Flugtickets nachweisen (auch im Nachhinein). Für die Kinder besteht dabei ja keine gesetzliche Forderung, dass diese zu einer bestimmten Frist hier sein müssen. Ich hoffe das stimmt so. Leider habe ich das Gefühl, das die Behörde sich damit kaum auskennt.
luvi
Hallo, Ich sehe es tatsächlich wie du, du lebst mit den Kindern, sorgt für sie, in der Zeit, in der du im Ausland bist... Ich befürchte, die Behörden sehen das anders und machen das an der gemeinsamen Meldeadresse fest. (aber das ist meine persönliche Meinung). Erkundige dich direkt beim Standesamt 1 in Berlin, ob es Möglichkeiten gibt, dass die Passbeantragung schneller geht, wenn du in Deutschland lebst. Die Pässe werden zwar im Ausland beantragt, ausgestellt werden sie aber vom Standesamt 1. Gibt es bei euch nur die Botschaft, bei der die Pässe beantragt werden können? Wir konnten das über einen Honorarkonsul machen (allerdings in einem anderen Land). Kennst du das Forum info4alien.de? Ein tolles Forum, in dem du kompetente Antworten zu ausländerrechtlichen Themen bekommst. Vielleicht kann man dir dort auch wegen dem Elterngeld (und Kindergeld) weiterhelfen. LG luvi
Sonnenaufgang
Hi Luvi, Aber das steht ja nirgends, dass man eine gemiensame Adresse haben muss oder? Aber ja ich gebe dir Recht, evtl argumentieren sie dann so. Habe bis jetzt leider niemanden gefunden, der etwas ähnliches gemacht hat. Danke für die INfo mit dem Honorarkonsul. Es gibt tatsächlich einen ganz in der Nähe von unserem Wohnort. Darauf wäre ich nicht gekommen, bzw Google hat dazu auch nichts ausgegeben. Habe wohl falsch gesucht... Das Forum werde ich mir morgen gleich mal ansehen.... :) und auch beim Standesamt anrufen, nächste Woche... VG und gute Nacht :)
Dojii
Ich bin zwar schon indirekt an diesem Topic beteiligt, aber ich schreibe dann nochmal aktiv was dazu. ^^ Ich sehe auch einen Anspruch auf Elterngeld für dich (aber nicht für die Mutter des Kindes, bis sie mit dem Kind nach DE gezogen ist). Ich könnte mir aber vorstellen, dass Elterngeldstellen diesen Gesetzesabschnitt so auslegen, dass man MIT dem Kind ins Ausland geht, das Kind also am gemeinsamen Wohnsitz in DE gemeldet ist. Es ist quasi nur ein (langer) Urlaub mit Kind und der verhindert keinen Elterngeldbezug. Wenn aber das Kind gar nicht erst hier lebt, dann gehst du nicht MIT deinem Kind ins Ausland, sondern ZU deinem Kind. Ist wie du sagst eine Einzelfallentscheidung und wenn die Elterngeldstelle das Gesetz gegen dich auslegt würde ich auf jeden Fall Widerspruch einreichen. Denn wie du selbst sagst, schreibt das Gesetz nichts Direktes über den Wohnort des Kindes vor, sondern nur über den des Anspruchsberechtigten.
Sternenschnuppe
Und das geht nur wenn ihr zusammen gemeldet seid. Meldest Du Dich in Deutschland ab gibt es keinen Anspruch, die Kinder hier anmelden geht erst wenn sie auch hier sind. Hier hat Frau Bader so eine Frage schon einmal beantwortet https://www.rund-ums-baby.de/recht/Elterngeld-wenn-Geburt-im-Ausland_125123.htm
Dojii
Er meldet sich doch gar nicht ab und er behält seine bezugsfertige Wohnung in DE bei, er macht letztlich nur einen ausgedehnten und durch das BEEG erlaubten Urlaub im Ausland. Die Richtlinien zum Elterngeld besagen auch eindeutig, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht zwangsläufig auf der gemeinsamen Meldeadresse stattfinden muss. Es reicht bpsw., wenn man für die Dauer des Elterngeldes in den Haushalt des Kindes lebt. Eine Ummeldung ist weder vorgeschrieben noch zwangläufig vorgesehen.
Sonnenaufgang
@Sternschnuppe: Danke für deine Antworten. Ich melde mich nicht ab. Die Behörden können von mir aus jederzeit die Wohnung besichtigen, falls sie sowas machen. Die Behörden in Bayern (denke aber das ist Bundesweit einheitlich) schreiben nirgends vor, dass der Haushalt zusammen liegen muss. In der Zeit, in der Elterngeld bezogen wird muss ich mit den Kindern in einem Haushalt sein. Wo dieser ist, und ob die Kinder jemals in D waren, steht nirgends. Der Fall, den du beschriebst, geht von 2 Jahren aus. Ich will für 8 Monate EG beziehen. Die Kinder sind schon geboren. Ich bin grad in D und werde für diese Monate natürlich nichts beantragen. Auch wird die Mutter natürlich nichts beantragen. Bei Kindergeld steht klar (bezieht sich ja auf das Kind), dass das Kind in D sein MUSS. EG (bezieht sich auf die Eltern bzw. Elternteil) und hat mit dem Kind kaum etwas zu tun. Man muss zusammen sein. Ich habe mit der Elterngeldstelle geredet, diese meinten das mein Lebensmittelpunkt D sein muss. Ein Vollzeitstudium dürfte ja wohl ein wichtiges Indiz sein (neben der Wohnung). Ich kann auch mal ein Urlaubssemester machen ohne das mein Studentenstatus erlischt. Wenn doch werde ich es so weiter laufen lassen und nur Hausarbeiten schreiben. @Doji: Danke für deine Antworten. Wo steht denn, das der gemeinsame Haushalt nicht auf der gemeinsamen Meldeadresse sein muss. Muss man das gemeinsame Leben in einem Haushalt nachweisen? Da hätten die Behörden und die, die EG beziehen aber was zu tun. In der Praxis kaum möglich. Ich finde dazu auch nichts. Sollte ich meine Vaterschaftsannerkennung beilegen? Sollte meine Freundin schriftlich zustimmen, das ich der Vater bin? Wir sind ja noch nicht verheiratet. Vielen Dank nochmals für eure Hilfe und eine schöne Woche
Dojii
Ich kann nur für NRW sprechen, aber hier gilt das Erklärungsprinzip. Sprich wenn du angibst, dass du mit dem Kind in einem Haushalt lebst und es keine berechtigten Zweifel an deiner Schilderung gibt (bspw. plötzliche Abmeldung deiner Wohnung in DE), dann glaubt man den Angaben des Antragstellers. Zum Thema man muss sich zwangsweise Ummelden sagen die Richtlinien: "Die häusliche Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass der Antragsteller einen eigenen Haushalt hat oder dass der Wohnsitz und der Haushalt, in dem das Kind betreut wird, identisch sind." Somit muss das Kind nicht auf der Adresse leben, auf der der Antragsteller gemeldet ist.
Sonnenaufgang
Hallo Dojii, ich denke NRW dürfte da etwas entspannter sein als hier in Bayern. (zumindest habe ich das so im Gefühl) Am besten ist es vermutlich einfach den Antrag zu machen und dann heisst es abwarten.... Am Ende hat man 1000 Zeichen frei, in denen man sich "erklären" kann. Evtl schreibe ich es da rein. Oder lasse es leer und warte einfach. So oder so werde ich Post bekommen :) Für Bayern finde ich das Ummelden grade nicht, suche es jetzt aber nochmals. Schade, dass Frau Bader nichts dazu sagt :) Aber von dir wurde hier ja auch schon in höchsten Tönen gesprochen ;) Danke danke nochmals für die Hilfe und die Zeit
Dojii
Da es sich beim BEEG um ein Bundesgesetz handelt und die Richtlinien vom Bundesministerium für alle Länder gleich ausgegeben werden, nutzt Bayern die selben Richtlinien wie NRW. Auch Bayern ist an deutschlandweit geltende Gesetze des Bundes gebunden. ^^ Die findest du unter Anderem hier, auf der Seite des Bundesministeriums: https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf Der von mir zitierte Teil findet sich auf Seite 58 der pdf.
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