mila17
Hallo Frau Bader, ich habe eine frage bezüglich Elterngeld und Elternzeit. Meine Tochter ist im Dezember 2021 geboren. Ich habe Elternzeit für 12 Monate sowie mein Lebensgefährte für 2 Monate bezogen, bzw beziehen noch. Wir haben via KitaPortal von unserer Stadt ,unsere Tochter für Januar 2023 angemeldet. Da ich ab da wieder Arbeiten muss. Leider werden wir wohl keinen Platz bekommen zu der Zeit. Tagesmütter kommen für uns nicht in frage. Somit bleibt mir nur die Elternzeit zu verlängern um 7 Monate. Ist dieses so einfach möglich? Hätte ich einen Anspruch auf Elterngeld in den 7 Monaten? Falls ich kein Anspruch auf Geldbezüge habe, bin ich dann trotzdem Krankenversichert? Meine Tochter ist bei mir mit Familienversichert. Würde weiterhin in die Rentenkasse eingezahlt werden ? Vielen dank für ihre Mühen.
Hallo, 1. Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es nicht. 2. Elterngeld erhalten Sie keines mehr. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Du hast dich deinem AG gegenüber für die ersten 24 Lebensmonate festgelegt, Verlängerung EZ somit nur mit seiner Zustimmung möglich. EG gibt es dann nicht mehr, ausser du gehst jetzt noch auf EGPlus - oder legst eben jeden Monat einen Teil vom EG zurück.
Ani123
Verlängerung der EZ ist nur mit Zustimmung des AG möglich. Lehnt er ab müssen sie arbeiten oder kündigen. Die Selbst-Kündigung zieht eine Sperre nach sich. Da sie keine Kinderbetreuung haben und nicht vor haben zu arbeiten ist das unrelevant in Bezug auf ALG 1. EG bekommen sie maximal 12 Monate (Basis-EG) oder 22 Monate (EGplus). Ein Änderung auf EGplus ist möglich, wobei die Höhe des EG gleich bleibt und sich nur die Auszahlung ändert. Daher ist Basis-EG und ein Teil davon zurück zu legen von der Summe her gleich. Einzigen Unterschied den es macht wäre wenn ein 2. Kind geplant ist wegen Ausklammern von Monaten. Das ist allerdings ein anderes Thema. Sie wünschen sich einen Betreuungsplatz zu Januar 23. Das ist im laufenden Kitajahr. Wenn nicht gerade irgendwo eine Kita bzw. Gruppe für unter 3-jährige neu eröffnet wird oder ein Kind wegzieht ist das schwer zu bekommen. Erkundigen Sie sich wie es bezüglich Neueröffnung aussieht. Wenn es da was gibt erkundigen sie sich wie sie ihr Kind dafür anmelden können und machen das dann. Die Neueröffnungen werden bei den jetzigen Anmeldungen vermutlich noch nicht berücksichtigt worden sein und sind somit eine Möglichkeit auf einen Kitaplatz für ihr Kind. Sie haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz ab den 1. Geburtstag des Kindes. Fordern Sie diesen bei der Stadt ein. Am bestem schriftlich mit Nachweis. Die Stadt muss ihnen einen Platz anbieten. Das kann auch bei einer Tagesmutter sein und nicht in ihrer Wunschkita. Sie sind nicht verpflichtet den Platz anzunehmen. Lehnen sie ab hat die Stadt ihre Pflicht trotzdem erledigt. Nehmen sie an können sie ihr Kind trotzdem weiter per Portal in ihrer Wunschkita anmelden und wenn sie dort einen Platz bekommen dahin wechseln. Stellt die Stadt ihnen keinen Platz zur Verfügung klagen sie den ein. Keine Stadt möchte das und daher wird eher ein Platz zur Verfügung gestellt. Kommt selbst nach der Klage kein Angebot an muss die Stadt Schadensersatz zahlen, weil sie oder der KV wegen der fehlenden Betreuung weiter zu Hause bleiben müssen. Dazu kommt es selten. In der Regel bemüht die Stadt sich einen Platz zur Verfügung zu stellen, weil die keine Klage haben möchten. Vielleicht haben sie mit der Zuweisung des Platzes sogar Glück und es wird die Wunschkita. Probieren sollten sie das auf jeden Fall. Bedenken Sie bitte, dass auch mit vorhandenem Kitaplatz zum 1. Geburtstag noch eine Eingewöhnungszeit dazu kommt von in der Regel mindestens 2 Wochen. Haben Sie noch Resturlaub? Dann könnten sie diesen an die EZ anhängen. Viele AG stimmen dem zu und bei frühzeitiger Kommunikation noch lieber, weil evtl. ihre Vertretung den Zeitraum länger bleiben kann. Bedenken Sie bitte auch, dass wenn sie einen Kitaplatz zum 1.08. bekommen die Aufnahme nicht genau zu dem Tag sein muss. Je nachdem wie die Kita das handhabt kann es sein, dass die Aufnahme erst Mitte/Ende September möglich ist oder gar noch später. Gründe dafür sind u. a. die Kitaferien (z. B. wenn diese bis Mitte August gehen) und die Aufnahme mehrerer Kinder. Manche Kitas gewöhnen z. B. nur 2 Kinder zeitgleich ein in 2 Wochen. Dagegen kann man zwar was sagen, aber eine Änderung und frühere Aufnahme muss deshalb nicht erfolgen. In der Regel wird besprochen welches Kind wann aufgenommen wird (ich habe es als Erzieherin immer am Elternabend vor den Sommerferien mit den Eltern besprochen. Ich habe sie darum gebeten unter sich auszumachen und nach kurzer Zeit habe ich das Ergebnis mitgeteilt bekommen. Denn es gibt öfter Eltern, die Zeit haben und lieber eine spätere Eingewöhnung möchten, genauso wie es die gibt, die das Kind sofort eingewöhnt haben möchten.) Planen Sie dafür Zeit ein. Ihre EZ nur um 7 Monate zu verlängern kann spätestens dann zu einem Problem führen und vergessen sie nicht die Eingewöhnungszeit selbst. Je nachdem wieviel der KV verdient steht ihnen Wohngeld und/oder Kindergeldzuschuss zu. Wie das mit der Krankenversicherung weiß ich nicht. Was ich weiß: Während der EZ läuft diese weiter. Ohne EZ nicht. Das Kind kann zum KV wechseln (insofern nicht privat versichert). Wenn sie verheiratet sind können sie auch dort mit aufgenommen werden. Am besten rufen sie ihre KK an und fragen nach.
drosera
Hi, als Ergänzung zu der ausführlichen Ausführung von Ani: Wenn Sie jetzt in der EZ kostenfrei krankenversichert sind, so können Sie auch ohne EZ zumindest während des EG-Bezugs weiterhin kostenfrei versichert sein. Daher kann sich das Umwandeln von EG Basis in EG Plus lohnen, falls der AG der Ez-Verlängerung nicht zustimmt und Sie kündigen. In die Rente wird derzeit nichts eingezahlt. Sie erhalten 3 Jahre Kindererziehung angerechnet, die Sie durch Erklärung ggü der Rentenversicherung zwischen sich und Ihrem Partner anders aufteilen können.
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