TinaBY
Sehr geehrte Frau Bader, da ich derzeit in Teilzeit arbeite und in Bezug von teilweiser Erwerbsminderungsrente (490 Euro) bin, interessiert es mich, ob ich Anspruch auf das errechnete Elterngeld in Höhe von 920 Euro (65 % von meinem Nettogehalt) abzüglich der EMR habe, somit 430 Euro, oder nur den Mindestbetrag von 300 Euro an Elterngeld erhalte? Das errechnete Elterngeld ist wegen meiner Teilzeitbeschäftigung aktuell höher als die teilweise EMR. Über eine Antwort bin ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen TinaBY
Hallo, Für jeden Monat, in dem eine Einnahme nach § 3 Satz 1 Nr. 4 oder 5 BEEG bereits im Bemessungszeitraum bezogen wurde, wird der Anrechnungsbetrag pauschal um ein Zwölftel gemindert. In monatsweise typisierender Betrachtung wird damit nur der Teil der Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet, der dasselbe Einkommen ersetzt wie das Elterngeld. Denn soweit die Einkommensersatzleistung bereits im Bemessungszeitraum bezogen wurde, kann sie typischerweise nicht dem Ersatz von Einkommen dienen, das das Elterngeld ausgleicht. Für die Anrechnung ist der Umfang der zeitlichen Überschneidung des Elterngeld-Bemessungszeit-raumes und der Bezugszeit der jeweiligen Einnahmen maßgeblich. Die Kürzung des anzurechnen-den Betrages erfolgt gestuft. Um die Rechtsfolge des Satzes 3 auszulösen genügt es, dass die jeweilige Einnahmen einen Tag im jeweiligen Kalendermonat bezogen wurde. Beispiel: Geburt des Kindes 1. Januar 2013. Es besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt nach § 2b Abs. 1 wird vier Monate lang ein Einkommen von 1.800 Euro netto bezogen. Nach einem Arbeitsunfall muss der Umfang der Erwerbstätigkeit reduziert werden. Der monatliche Verdienst sinkt auf 600 Euro. Gleichzeitig besteht Anspruch auf eine Teilerwerbsunfähigkeits-rente in Höhe von monatlich 300 Euro. In diesem Fall ist im Bemessungszeitraum des Elterngeldes ein durchschnittliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 1.000 Euro vorhanden (ein Zwölftel der Summe aus 4 * 1.800 Euro und 8 * 600 Euro). Daraus ergibt sich ein Elterngeldanspruch von 670 Euro. Die Teilberufsunfähigkeitsrente kann auf diesen Anspruch nicht vollständig angerechnet werden. In acht Monaten des Bemessungszeitraumes hat die berechtigte Person die Teilberufsunfähigkeitsrente bezogen. Der Betrag, der von der Teilberufsunfähig-keitsrente auf das Elterngeld anzurechnen ist, ist damit um 8 Zwölftel zu mindern. Es werden dementsprechend nur 100 Euro der Teilberufsunfähigkeitsrente angerechnet. Die Anrechnung ist daher wie folgt vorzunehmen: Schritt 1: Ermittlung der Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraumes, in denen eine Einnahme im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 oder 5 bezogen worden ist: 8 Monate (ein Tag der Überschneidung genügt, eine tageweise Berechnung ist nicht erforderlich) Schritt 2: Berechnung des auf das Elterngeld anzurechnenden Betrags der anderen Leistung 300 Euro – 8/12 * 300 Euro = 100 Euro Ergebnis: Auf den Elterngeldanspruch von 670 Euro werden 100 Euro angerechnet. Es kommen 570 Euro zur Auszahlung. (Richtlinien BEEG 3.1.3) Liebe Grüße NB
Dojii
Eigentlich wird die EMR auf das Elterngeld voll angerechnet und du bekommst weniger. Aber wenn du die EMR auch schon in den 12 Monaten bekommen hast, aus denen das Elterngeld errechnet wird, wird sie nicht angerechnet und du bekommst beides in voller Höhe. Die grundsätzliche Regel ist, dass für jeden Monat im Bemessungszeitraum (also die Berechnungsgrundlage deines Elterngeldes), in dem du die EMR bereits bezogen hast, die Anrechnung um 1/12 vermindert wird. Hast du die EMR in allen 12 Monaten schon bezogen, wird sie um 12/12 gemindert, also gar nicht mehr angerechnet (§ 3 Abs. 1 S. 3 BEEG).
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