Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader! Hallo Ihr Lieben! Kann mir hier evtl. jemand helfen! Ich bin allein erziehend! Meine Tochter ist 1Jahr! Und wir leben von Hartz IV ALG II SGBII! Wohnen in einer HartzIV angemessenen Wohnung und bekommen jetzt den nach HartzIV höchst möglichen Mietzuschuß! Was ist aber, wenn wir nun in das Haus meiner Eltern mit einziehen würden und die Whg. ist dann wesentlich größer als Hartz IV vorgibt, aber die Miete wäre trotzdem etwas geringer als meine jetzige Whg. die ja angemessen ist! Ist für die Hartz IV (ALG II SGB II) Berechnung die Größe nach qm oder die Mietkosten/Höhe entscheidend? Wie muß ich das dann mit meinen Eltern handhaben, damit ich weiterhin die volle Unterzützung vom Staat bekommen? Bin darauf angewiesen! Wir bekommen keinen Unterhalt außer die Kleine (UVG) und meine Eltern können uns auch nicht mit finanzieren, da beide Rentner mit geringer Rente. Bzw. was bedeutet dass dann für meine Eltern wenn sie einen Teil ihres Hauses vermieten? Ups, viele Fragen, ich weiß, aber kann mir hier evtl. jemand helfen? Oder weiß darüber jemand bescheid? Oder wo kann ich sonst meine Fragen stellen? Vielen Dank im Voraus, mfG Ute.
Hallo, hierzu ein Urteil: Hierzu aus einem Urteil: Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bei Mietwohnungen setzen sich die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Kaltmietzins und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen (vgl. Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch II, Rn 17 zu § 22; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Rn 15 und 22 zu § 22). Der Begriff "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05 ER; Berlit, a.a.O. Rn 23). Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard und – bei Bedarfsgemeinschaften – deren Größe und Zusammensetzung (vgl. Berlit, a.a.O. Rn 23 ff; Lang a.a.O. Rn 39 ff zu § 22). Bei Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße kann typisierend auf die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz und die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, die nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005, - L 19 B 28/05 AS ER; Berlit a.a.O. Rn 25 ff; Lang, a.a.O. Rn 42 ff unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum BSHG). Sodann ist der für diese Wohnfläche üblicherweise auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu entrichtende Mietzins zu ermitteln. Dabei ist es grundsätzlich möglich auf örtliche Mietspiegel (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, - L 8 AS 55/05 ER -; Lang, a.a.O. Rn 45; Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Rn 16 zu § 22; OVG Lüneburg Urteil vom 29.01.2004, -12 LB 454/02- und OVG Schleswig FEVS 47, 269 zur Rechtslage nach dem BSHG), auf Mietpreisübersichten von Verbänden und Organisationen, die am Wohnungsmarkt beteiligt sind (Wieland, a.a.O. Rn 17 ; Lang, a.a.O. Rn 45; VGH Baden-Württemberg in Info-AlSo 97,205 und OVG Münster FEVS 53,563 zur Rechtslage nach dem BSHG) oder auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05 ER; Wieland, a.a.O. Rn 18) zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße ist anhand der zulässigen Wohnflächen des sozialen Wohnungsbaus zu bestimmen, die sich aus den Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) ergeben.Die Behörde soll ihr hierzu erklären, was in dem Wohnungsbindungsgesetz Ihres Bundeslandes geregelt ist. Falls Sie das Urteil nicht versteh, fragen Sie einfach noch mal nach. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader! Erst einmal vielen Dank für Ihre prompte Antwort! Ich habe das Urteil so verstanden: Ob die Größe der Whg. bei meinen Eltern für mich und mein Kind angemessen ist, hängt vom Wohnungsbindungsgesetz des Landes Nds. ab bzw. ob der Mietzins dieser Wohnungsgröße angemessen ist richtet sich wiederum nach örtlichen Mietspiegel! Hab ich das so richtig verstanden? Jetzt ist noch die Frage offen ob, ich überhaupt bei meinen Eltern zur Miete wohnen kann, oder wären diese lt. Gesetz für mich dann Unterhaltspflichtig und bekomm ich dann überhaupt AlgII SVGII? Bin 35J und die Kleine 1J! Wird bei dem AlgII über haupt ein Mietverhältniss zwischen eltern und Kind anerkannt? Vielen Dank im Voraus, mfG, Ute.
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