Mitglied inaktiv
Der Text ist leider etwas länger, sorry... Der Kindsvater hat sich von der Mutter vor der Geburt des Kindes getrennt und interessierte sich dann auch nicht mehr für das Ungeborene (neue Partnerschaft). Als er wieder single war, kam ein bißchen das Interesse an dem Kind zurück, vor allem dadurch, dass ihm der Onkel des Kindes mal die Meinung gesagt hat. Er selber hatte sich so geäußert, das er nur wie ein ONKEL für das Kind sein wollte. Er war bei der Geburt dabei und hatte Jederzeit die Möglichkeit das Kind zu besuchen. Von IHM aus kam nie eine Unternehmung oder ein Zeichen des Interesse, es wurde ihm alles von der Mutter offen gelassen und von ihr nachgefragt. Er zahlt Kindesunterhalt nur, weil ihm das Jugendamt dazu verpflichtet hat. Das Kind ist jetzt 4 Monate alt. Er erkundigt sich seit Anfang Juli gar nicht mehr und hat sie seit der Geburt auch nur einmal besucht (Anfang Juli). Er hat sich nach seiner Tochter nur in ihren ersten 2-3 Lebenswochen erkundigt und dann nur noch einmal Kontakt wegen dem Besuch aufgenommen (jeglicher Kontakt von ihm nur als Email). Das seine Tochter aus erster Ehe ihre Halbschwester kaum sieht, scheint auch nicht weiter schlimm zu sein. Er hat sich u.a. angeblich zugunsten seiner ersten Tochter von der Kindsmutter getrennt. Desweiteren verbreitet er alle Möglichen Gerüchte gegen die Kindsmutter um in seiner Familie gut da zu stehen und um sein Verhalten zu rechtfertigen. Die Kindsmutter hat übrigens das alleinige Sorgerecht und für das Kind Vormunde festgelegt, falls ihr etwas zustoßen sollte. Darf die Kindsmutter ihm, falls er irgendwann das Kind mal wieder besuchen will, dieses verweigern? Verliert sie dann den Anspruch auf den Kindesunterhalt? Sie möchte verhindern, das der Kindsvater später nur sporadisch auftaucht. Gibt es eine Möglichkeit, festzulegen, das er entweder regelmäßig oder garnicht das Kind besucht? Vor allem wenn die Mutter die Leidtragende durch sein Verhalten und seinen Aussagen ist? Danke für ihre Mühe!
Hallo, natürlich darf er es-er ist der Vater. Und wenn das Kind gerade mal 4 Mo. alst ist, wird es nicht viel vermisst haben. Er hätte sogar ein Umgangsrecht, wenn das Kind 4 J. wäre. Zur Ausübung: Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Liebe Grüsse, NB
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