Steffi18
Hallo Frau Bader, Leider konnte mein Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden konnte, daher möchte ich meinen Fall nochmals zusammenfassen: Ich habe bei Arbeitgeber A in Vollzeit gearbeitet. Nach Geburt meines Kindes habe ich dort EZ beantragt und in TZ während der EZ gearbeitet. Zum 31.8.2019 habe ich bei AG A gekündigt. Seit 1.9 bin ich bei meinem jetzigen AG (AG B) angestellt. Dort habe ich eine Teilzeitstelle während der Elternzeit angenommen. Nach der Elternzeit hätte ich in Vollzeit gearbeitet Formulierung in AV: "Frau K. arbeitet ab 1.9 in Teilzeit während der EZ, nach der EZ arbeitet sie in VZ. Die Elternzeit läuft von 1.9.2019 bis 20. 7.2020." Nun bin ich bin erneut schwanger und möchte die Elternzeit zur beginnenden Mutterschutzfrist des 2.Kindes beenden(im März 2020). Ich bin der Meinung, dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Grundlage des VZ Gehaltes, das ich nach der ursprünglich beantragten EZ bekommen hätte, zu berechnen ist. Mein AG will jedoch das TZ Gehalt berücksichtigen(da ich bisher noch nicht in VZ dort gearbeitet habe). Wer ist hier im Recht? Danke und freundliche Grüße Stefanie
Hallo, die Regelung ist auslegungsbedürftig, da widersprüchlich. Zum einen ist die Tz auf die EZ beschränkt (was sich ändern kann), zum anderen ist genau definiert, wie lange die EZ und TZ gehen soll. Schwierig, wie ein Richter entscheiden würde. Im Zweifel würde ich davon ausgehen, dass die TZ endet u die VZ greift. Fragen sie soch mal, wie die KK es sieht. Liebe Grüße NB
mellomania
der AG natürlich. es greift das im mutterschutz, was direkt davor gegolten hat. außer du beendest die ez auf einen tag vor dem neuen mutterschutz, dann greift das, was vor der EZ war. du bist aber neu dort! du hast keine sekunde vollzeit gearbeitet! daher hat der AG natürlich recht, dass er dir den tz lohn weiter zahlt im mutterschutz. hättest du vorher vollzeit gearbeitet ja, aber so? ich verstehe nicht warum du das nicht verstehst :-) du bist seit 1.9 dort und direkt in tz in ez eingestiegen. DAS ist die berechnungsgrundlage weil es vorher nix andres gab , da du nicht dort :-)
mellomania
du hast ja den alten AG gekündigt! hättest du die teilzeit mit vorheriger genehmigung beim neuen währen der EZ vom alten gearbeitet und dann beendet, dann hättest du das bekommen, was vor der EZ beim alten AG gegolten hat.
Mitglied inaktiv
Das Mutterschaftsgeld orientiert sich am Bemessungszeitraum der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Bei wöchentlicher Lohnabrechnung orientiert es sich an den letzten 13 abgerechneten Wochen. Es entspricht dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt, beträgt jedoch höchstens 13 € täglich. Die Differenz zwischen der Höchstsumme von 13 € und dem Nettoarbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber bei gesetzlich Versicherten. Bereits beendete Arbeitsverhältnisse sind *nicht* in den Berechnungszeitraum von drei Monaten einzubeziehen. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen des Beginns einer neuen Schutzfrist ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich das Arbeitsentgelt **vor** der Elternzeit zugrunde zu legen. Das wäre in deinem Fall 0 Euro. Übt die Versicherte jedoch eine zulässige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus und wird erneut schwanger, soll es sich für die Frau nicht nachteilig auswirken, dass sie Elternzeit genommen hat (Urteil des EuGH vom 20.09.2007,C-116/06). Daher ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Berücksichtigung des daraus erzielten Teilzeitarbeitsentgelts zu einem höheren Mutterschaftsgeld sowieArbeitgeberzuschuss führt. https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eel/gem_rs_mug/2018_12_04_05_NS_FLB_TOP_02_24c24iSGBV_GR_zu_den_Leistungen_bei_Schwangerschaft_und_Mutterschaft_Anlage.pdf
Steffi18
Danke für Eure Antworten. Trotzdem denke ich dass in meinem Fall Paragraph 21, Absatz 4 MuSchG greift: "(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar [1....] 2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird. Dies wäre ja bei mir der Fall wenn nach Beendigung der ersten EZ(mit Beginn des Mutterschutz für das zweite Kind) der VZ Vertrag eintritt.
chrissicat
Da verstehst du etwas falsch. Die Höhe deines Arbeitsentgelts ändert sich ab dem 21.07.2020, da bis zum 20.07.2020 Teilzeit vereinbart ist. Wenn du am 21.07.2020 immer noch in Mutterschutz bist, bekommst du ab 21.7. einen höheren Zuschuss.
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