Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Bei laufender Elternzeit Elterngeldbezieher wechseln? "Strafe"?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Bei laufender Elternzeit Elterngeldbezieher wechseln? "Strafe"?

youngdad

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Hallo, angenommen, der Vater meldet sich für 2 Jahre Elternzeit an und will 1 Jahr Elterngeld beziehen. Nach mehreren Monaten wird ihm eine sehr lukrative Stelle angeboten. Er überlegt, ob nicht die Ehefrau ab dem 12. Monat Elternzeit nehmen kann und sodann auch für den 13. und 14. Monat Elterngeld erhalten kann? Wie berechnet sich dies? Hätte man dies von vornherein so planen müssen? Kann ein nachträglicher Wechsel einem tatsächlich nachteilig ausgelegt werden? Die Elterngeldkasse stellt sich auf den Standpunkt, dass das Kind beim Wechsel dann schon 12 Monate alt sein wird und dementsprechend keine Berechnung anhand des Einkommens der Mutter/Ehefrau erfolgen kann. (Kann dies überhaupt maßgeblich sein? Bei einem solchen Wechsel ist es doch oft so, dass nach einem Jahr für 2 Monate der andere Teil einspringt). In Aussicht wurde deshalb gestellt, dass maximal der Mindestbeitrag von 300,00 € gezahlt würde.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, man kann es doch auch später noch beantragen. Und dann wird es neu berechnet. Wenden Sie sich mal an das Ministerium www.bmfsfj.de (Servicetelefon) Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Natürlich kann er wieder arbeiten gehen! Allerdings wird die Mutter kein EG mehr bekommen. Denn ihr wird automatisch das Mutterschaftsgeld angerechnet. Damit hat sie ihre 2 Partnermonate aufgebraucht! Ein Wechsel ist (bei EG) grundsätzlich einmal ohne Angabe von Gründen zulässig. Warum sollte die EG-Stelle das Einkommen der Frau nicht mehr berechnen können? Solange ihr die Gehaltsnachweise vorzeigen könnt, geht das doch "immer". Und wie du schon sagst, wird das ja bei vielen Vätern auch so gemacht! Was da aber natürlich auch zutrifft: Elterngeld kann max 3 Monate rückwirkend beantragt werden. Ist das Kind nun schon 1 Jahr alt, ist der MuSchu, der bei Antragsstellung der Mutter ja zum Tragen käme, schon 10 Monate her! So oder so: Die Mutter bekommt (sofern sie MuSchu-Geld bekommen hat) kein Elterngeld mehr - auch nicht den Mindestsatz. Gruß Sabine


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