Juliabln
Guten Tag, leider blicke ich hinsichtlich des Steuerfreibetrags nicht ganz durch. :/ Mein Partner und ich (unverheiratet und komplett getrennt veranlagt) verdienen gemeinsam jährlich über 120.000€ brutto (wir beide haben ein recht ähnliches Einkommen). Für uns wäre also der Kinderfreibetrag (0,5/0,5) statt Kindergeld besser. Jedoch werde ich nun 12 Monate Elterngeld beziehen. Sprich der Steuerfreibetrag hat bei mir keinen "Wirkungskreis"? Wie wird der Freibetrag in der Elternzeit angerechnet? In den 14 Monaten "Elternzeit" (er 2, ich 12 Monate) beträgt unser Einkommen ja auch nicht 120.000€, sondern deutlich weniger. Wie wirkt sich der Steuerfreibetrag in der Elternzeit bei mir aus? Wäre es für uns besser in dem ersten Jahr Kindergeld zu beantragen und danach den Steuerfreibetrag? Vielen Dank und beste Grüße Julia
Hallo, das wird vom FA automatisch so ermittelt, wie es für Sie günstiger ist. Liebe Grüße NB
Tini_79
Du kannst nicht wählen, ob du Kindergeld beantragst. Das FA führt automatisch die Günstiger- Prüfung durch. Wenn du eh nur 14 Monate in EZ bist, dann wird das ja vermutlich kein volles Jahr sein. Also wird sich ja der FB noch auswirken. Ansonsten kann man den, glaube ich, auch übertragen, zumindest ging das früher.
Juliabln
Das stimmt so nicht. Ich MUSS kein Kindergeld beantragen. Wir können auch direkt den Steuerfreibetrag geltend machen. Und auch so ist die Antwort m.E. nicht korrekt: Auch wenn die Elternzeit erst im April startet, so sind 4 Monate "Gehalt mit Steuern" nicht automatisch ausreichend damit der Freibetrag das Kindergeld aufwiegt.
Tini_79
Musst du nicht, aber dann verschenkst du doch u.U. Geld. Wäre das KG günstiger, dann nimmt das FA nicht den FB, selbst wenn du gar kein KG beantragt hast. (31 Satz 4) Man sollte es also immer beantragen, es kann ohne nur schlechter werden, nicht besser.
Felica
Wenn du EG beziehst, bist du verpflichtet eine Steuererklärung zu machen. Elterngeld wird zwar nicht versteuert, aber es muss trotzdem angegeben werden und dann wird über die Jahressteuererklärung geschaut ob du in der zeit wo du noch oder wieder Lohn bekommen hast, entsprechend zuviel oder zu wenig gezahlt hast. da spielen dann auch Kinderfreibeträge usw eine Rolle. Dein Kind ist ja kaum am 1.1.19 geboren worden, also hast du auf jeden Fall die Pflicht sowohl für 2019 wie für 2020 die Steuererklärung zu machen. Wäre das Kind am 1.01.19 geboren, wärst du wirklich ein komplettes Jahr im EG-Bezug, so aber eben nicht.
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