Sandra1234
Hallo Frau Bader, ich habe schon vor ein paar Wochen hier eine Anfrage gestartet. Ich beschreibe Ihnen nochmal den Sachverhalt: Ich bin Ärztin im Krankenhaus. Mein Kind ist nun 1 Jahr alt und wird weiterhin von mir gestillt. Meiner Kenntnis nach (ich habe das komplette Mutterschutzgesetz gelesen), muss ich weiterhin von Nachtdiensten freigestellt werden und auch ein Ausfallsentgeld erhalten. Sie bestätigten mich damalig und rieten mir mich sonst ans Gewerbeaufsichtsamt zu wenden. Dies habe ich getan und sie bestätigten mir ebenfalls, dass es keine zeitliche Limitation gebe. Bzgl. der Zahlung des Ausfallsentgeld (da ich ja keine Dienste machen kann, die normalerweise noch on top bezahlt werden) konnte mir das Aufsichtsamt nichts sagen und verwies auf einen Anwalt. Sind Sie bzgl. dessen auch der Meinung, dass dieses weiter gezahlt werden müsste? An wen kann ich mich da wenden? Mein Arbeitgeber schreibt "Grundsätzlich gilt der Schutz während der Stillzeit nur bis zum Erreichen des 1. Lebensjahr Ihres Kindes, also bis zum xxx. Nach diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch mehr auf Zahlung eines Ausfallentgeldes für nicht geleistete Dienste." Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Hallo, Sie haben ab dem 1 Geb keinen Anspruch auf Freistellung für das Stillen - wohl aber auf Mutterschutz nach MuSchG und dann eben auch auf Ersatz des Ausfalls Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Das Gewerbeaufsichtsamt hat dir ja bereits gesagt, dass du dich an einen Anwalt wenden musst. Am besten einen Anwalt für Arbeitsrecht mit Erfahrung im Mutterschutzrecht.
desireekk
Hallo, mach es doch andersrum: der AG soll dir doch die gesetzliche Grundlage nennen, auf der er seine Aussage stützt. Das wird er nicht können denn: Das MuSchguG gilt lt. § 1 MuSchuG (Absatz 4) für Schangere und Stillende. Die Einschränkung für das Erste Jahr gilt nur für die Freistllung für das Stillen (= zusätzliche Stillpausen) nicht bezogen auf das gesamt MuSchuG: § 7 Abs 2 Das ganze findest Du hier: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018 Aber wie gesagt: die AG soll zeigen wo er die Begründung hernimmt. LG D
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