Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe Ende Mai einen Antrag auf ALG I zum 01.09. gestellt, da ich ab dann endlich einen Betreuungsplatz für mein Kind bekommen habe und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Vor einigen Tagen wurde darüber entschieden und der Antrag wurde ebenso zum 1.09. für 12 Monate bewilligt. Allerdings erfuhr ich ein paar Wochen, nachdem ich meinen Antrag gestellt hatte, dass ich nun erneut schwanger bin. Zum 01.09. werde ich in der 17. SSW sein.
Meine Frage nun: Ab wann bin ich verpflichtet, die Agentur für Arbeit über meine Schwangerschaft zu informieren? Und besteht mein Anspruch auf ALG I dann dennoch weiterhin, obwohl ich leistungsberechtigt erst ab der 17. SSW wäre? Oder würde mir dann der Bezug von ALG I gestrichen? Ich muss sagen, dass ich sehr gerne bereit bin, eine Arbeit ab diesem Zeitpunkt, sofern ich eine Stelle finde, aufzunehmen.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
von
Motolina
am 04.07.2018, 21:27
Antwort auf:
Arbeitslosengeld I während der Schwangerschaft?
Hallo,
normalerweise Nein, etwas anderes gilt, wenn Sie einen generelles Beschäftigungsverbot aufgrund Ihrer Tätigkeit erhalten würden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.07.2018
Antwort auf:
Arbeitslosengeld I während der Schwangerschaft?
ALG1 Anspruch besteht weiterhin und wird durch die Schwangerschaft nicht beeinträchtigt. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht.
von
bellis123
am 04.07.2018, 22:33
Antwort auf:
Arbeitslosengeld I während der Schwangerschaft?
Solange du Arbeitsfähig bist bekommst du auch ALG 1.
Ich hoffe du weißt, dass jeder Monat mit ALG mit 0€ fürs Elterngeld berechnet wird.
LG
von
Lewanna
am 05.07.2018, 09:03
Antwort auf:
Arbeitslosengeld I während der Schwangerschaft?
Hallo Motolina,
du solltest der AfA die Schwangerschaft zeitnah mitteilen, da sie es bei der Vermittlung berücksichtigen muss (z.B. keine Schwere körperliche Arbeit, keine Arbeit in Bereichen wo ein Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht u.ä.) Grundsätzlich stehst du allerdings bis 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und kannst vermittelt werden. Eine Schwangerschaft gilt nicht als Krankheit und du darfst durch die Schwangerschaft nicht schlechter gestellt werden als jemand der nicht Schwanger ist.
Daher hast du selben Anspruch auf ALG I.
Im o.g. Mutterschutz vor und nach der Geburt, erhälst du Mutterschaftsgeld, danach wieder ALG I sofern noch ein Rechtsanspruch besteht.
Alles Gute viele Grüße
von
schulup
am 05.07.2018, 09:24
Antwort auf:
Arbeitslosengeld I während der Schwangerschaft?
Statt Rechtsanspruch sollte im letzten Satz eigentlich Restanspruch stehen sorry
von
schulup
am 05.07.2018, 09:34