Mitglied inaktiv
Hallo, Ende Juli 08 läuft meine Elternzeit aus. Seit letztes Jahr arbeite ich in der Elternzeit wöchentlich 12 h bei meinem alten Arbeitgeber (nur für die Elternzeit befristeter neuer Vertrag auf 2 Jahre). Dann greift wieder mein alter Vertrag mit 38 h/wöchtl. Zur Zeit besteht folgendes Problem: Es herscht Arbeitsplatzmangel, d.h. ich teile mir meinen derzeiten A-Platz mit einer Kollegin. Unsere Zeiten überschneiden sich, d.h., meine Kollegin hat wenn ich da bin, für ca. 1,5 h keinen Arbeitsplatz und "lungert" in dieser Zeit herum, bis ich gehe. Zur Zeit hat sich noch niemand deswegen beschwert, obwohl das Problem bekannt ist beim Abteilungsleiter, wird es sozusagen stillschweigend hingenommen. Wie siehts nun für mich aus, wenn ich nach Ablauf meiner Elternzeit wieder in meinen alten Vertrag einsteige, jedoch mit einer reduzierten wöchtenlichen Arbeitszeit von 20 h ? Kann ich einen ANtrag auf 20 h stellen (habe ich ein generelles Anrecht darauf nach dem Teilzeitgesetz ?) oder habe ich nur ein Anrecht auf 38 h ? Muss mein AG den Antrag auf 20 h zustimmen oder kann er ablehnen ? Bedarf ist da. Oder kann er sich damit rausreden, dass er mir nur 12 h anbieten kann, wegen der Arbeitsplatzsituation ? Was habe ICH für Rechte mein Anliegen durchzusetzen ? Danke
Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB
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Sehr geehrte Frau Bader, wir haben im April unser zweites Kind bekommen und ich bin bis Mitte April nächsten Jahres in Elternzeit. Mein Ehemann studiert in Vollzeit, weshalb wir finanziell darauf angewiesen sind, dass ich pünktlich nach Beendigung des Elterngeldbezugs wieder in den Beruf einsteige. Nun teilte uns die Kita mit, dass unser zwe ...
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Sehr geehrte Frau Bader, ich möchte meine Elternzeit noch vor Geburt meines Kindes bei meinem AG anmelden. Ich bin mir bzgl. der Formulierung ab wann ich die Elternzeit beantrage unsicher. Ich möchte Elternzeit vom 1. bis einschließlich 16. Lebensmonat meines Kindes nehmen. Meine beiden Formulierungsvarianten lauten: 1. Sehr geehrte XX, hi ...
Guten Tag Frau Bader, ich habe folgende Frage und zwar gibt's Ausnahmen für die Verlängerung der Elternzeit nach Ablauf der Frist? Meine Elternzeit endet am 14.10.2019 meine Tochter geht erst seit dem 1.10.2019 in die Kita und ist aber noch nicht vollständig eingewöhnt. Kann dies ein Ausnahmegrund zur Verlängerung der Elternzeit nach Ablauf der ...
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