Hailie
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag über 80Std. im Monat. Nun kam im Februar unser Sohn zur Welt und ich beantragte erst einmal die 3 Jahre da eine frühere Kinderbetreuung zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben war. Mit meinem Arbeitgeber verblieb ich mit der Möglichkeit auch eher wieder arbeiten zu können so bald die Kinderbetreuung sicher gestellt ist. Jetzt stehen die Chancen für die Kinderbetreuung für Sommer/Herbst 2012 sehr gut. Nun würde mich interessieren ob ich für den Rest der beantragten Elternzeit Anspruch bzw. die Möglichkeit auf Stundenreduzierung z.B. 45-50Std. im Monat habe oder falls die Kinderbetreuung die 80Std. zu lassen würde die restliche Elternzeit verfällt, weil ich sie ja bereits beantragt habe oder besteht die Möglichkeit den Rest der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Einschulung) nochmals zu beantragen? Mit freundlichen Grüßen Hailie
Hallo, verkürzen können Sie die EZ nicht, aber TZ beantragen. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB
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