Ablehnung der Veränderung der elernzeit wg Geburt durch ag

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ablehnung der Veränderung der elernzeit wg Geburt durch ag

Hallo, Zu meiner Frage mit der ich in manchen Punkten sicher nicht alleine bin. 1. mein Kind wurde im Mai 2012 geboren. Ich hatte Mutterschutz bis Juli 2014 beantragt. Mein 2. kind hat einen EB zum 28.6.2014. nun habe ich beim AG eine Verkürzung 1tag vor dem Beginn des muschu beantragt. Dann habe ich angekündigt elternzeit für mein 2. Kind im Anschluss an den muschu zu nehmen. Außerdem habe ich eine Verschiebung des 3. Jahres für mein 1. Kind beantragt. Die Reaktion meines AG war eine Ablehnung der Veränderung der elternzeit aus dringenden betr. Gründen. Auf was er sich genau bezieht geht aus dem schreiben nicht hervor. Zur Frage: fasse ich die Gesetzestexte richtig auf dass eine Verkürzung wegen der Schutzfrist nicht abgelehnt werden kann? Sehe ich das richtig dass elternzeit nicht abgelehnt werden kann und was ist mit dem Anspruch auf das 3. Jahr elternzeit? Wie müsste ich es gestalten dass mein ag es genehmigen muss? Es verfällt ja nicht einfach weil ich jetzt noch ein weiteres Kind habe oder? Danke für die Antwort viele Grüße!

von Simelin am 15.05.2014, 07:06



Antwort auf: Ablehnung der Veränderung der elernzeit wg Geburt durch ag

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.05.2014



Antwort auf: Ablehnung der Veränderung der elernzeit wg Geburt durch ag

Richtig! Dein AG darf die Unterbrechung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz nicht ablehnen. Vielleicht ist er da nicht auf dem aktuellen Stand? Schick ihm doch mal den aktuellen § 16 Absatz 3 BEEG. Und die aktuelle Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom Familienministerium. Dringende betriebliche Gründe kann der AG nicht geltend machen! Du bist eh nicht da. Ob nun durch Elternzeit oder durch Mutterschutz ist egal. Das Geld kann er auch nicht anführen. In der Elternzeit bekommst du gar keines. Und was der AG im MuSchu zu zahlen hat, bekommt er komplett wieder. Da hat er keinen Nachteil. Der Verlagerung der freigewordenen Elternzeit könnte er widersprechen. Ich behaupte, er käme damit vor Gericht nicht durch. Das BEEG bietet die Möglichkeit der Übertragung ausdrücklich an! Dass du nun länger fehlst, kann er auch nicht anführen. Schließlich stehen dir pro Kind 3 Jahre zu. Das ist "Betriebsrisiko"! Gruß Sabine

von SumSum076 am 15.05.2014, 10:41



Antwort auf: Ablehnung der Veränderung der elernzeit wg Geburt durch ag

Herzlichen Dank erst einmal für die Antworten! Dass die Verkürzung nicht angefochten werden kann erleichtert mich schon mal maßgeblich. Vielen Dank auch für die Informationen zum Elterngeld, aber das ist für mich im Moment nicht relevant, da das über meinen Steuerberater abgeklärt werden kann. Allerdings stehe ich immer noch vor einem großen Fragezeichen, wie ich mein Drittes Jahr von meinem ersten Kind geltend machen kann, muss der AG das bis zum 8. LJ auf jeden Fall für irgendeinen Zeitraum genehmigen? Und kann eine Elternzeit grundsätzlich abgelehnt werden (Wahrung der Form vorausgesetzt) wenn sie direkt im Anschluss an den Mutterschutz genommen werden soll? Oder verstehe ich das richtig dass der AG für die ersten 3 LJ genehmigen MUSS. Vielen Dank nochmal für die Antworten Herzliche Grüße!

von Simelin am 15.05.2014, 12:34



Antwort auf: Ablehnung der Veränderung der elernzeit wg Geburt durch ag

Moin, Du hast für jedes Kind das Recht auf Elternzeit, bis zu dessen 3. Geburtstag, ohne das der Chef eine Einspruchsmöglichkeit hat. Es steht nirgendwo, daß man nicht für 2 oder Mehr Kinder gleichzeitig Elternzeit haben kann (man denke an Mehrlinge) aus diesem Grund verlierst du ja keine Elternzeit, sie würde nur parallel stattfinden. Der Übertragung des 3. Jahres bis zu 8. Geburtstag ist freiwillig und kann (ich glaube sogar unbegründet) abgelehnt werden. LG Ingo

von IngoAC am 15.05.2014, 13:42



Antwort auf: Ablehnung der Veränderung der elernzeit wg Geburt durch ag

Danke für die Antwort! Das wäre der entsprechende Gesetzestext zu den sich überschneidenden Zeitraume oder Ingo? §15BEEG(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Denn grundsätzlich wenn der AG bis zum 8. LJ nie zustimmt, "verfällt" der Anspruch dann ja doch für ein Jahr. Das ist ein Dschungel--- das scheint ja unheimlich selten zu sein dass weitere Kinder geboren werden während der Elternzeit, sodass das nirgendwo gesetzlich festgesetzt werden kann in einem eigenen § ;)

von Simelin am 15.05.2014, 14:54



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