Hallo Frau Bader!
Vor 15 Monaten bin ich Mutter geworden. Meine Schwangerschaft war zeitweise sehr anstrengend, ich arbeite als Pflegekraft mit Drogensüchtigen, alle unserer Klienten haben eine forensische Vergangenheit aufgrund unterschiedlichster Delikte. Oftmals arbeite ich alleine in der Einrichtung ohne Kollegen oder irgendein System das mich absichert.
Für ein Arbeitsverbot sah niemand einen Grund...
Ich habe lange darum gebettelt und mein Arbeitsgeber hat mir dann nach langem hin und her im 5 Monat ein Arveitsverbot ausgesprochen.
Mündlich hat mein Chef mir damals gesagt er sei bereit mir anzubieten das ich wenn ich in den Betrieb zurück komme weniger Stunden arbeiten kann.
Meine Elternzeit geht noch bis mein Kind 18 Monate alt ist, mein Chef erinnert sich nicht mehr an unsere Absprache. Ich soll Vollzeit wieder kommen, oder gar nicht.... nun meine Fragen.
1. Kann ich rechtlich irgendwas machen um Teilzeit arbeiten zu können?
2. Stimmt es das wenn ich 3 Monate VZ arbeiten war und nach dieser Zeit wieder schwanger werde, ich wieder Abspruch auf volles Elterngeld ( weil ich dann bis zur Geburt 12 Monate voll gearbeitet hätte, ob BV oder nicht egal)?
3. Was kann ich tun damit jemand prüft ob mein Arbeitsplatz für schwangere geeignet ist? Das Amt für Arbeitsschutz konnte mir damals nicht weiterhelfen?
Danke und mit vielen Grüßen
von
lorys
am 07.04.2019, 21:57
Antwort auf:
Ab wann wieder volles Elterngeld
Hallo,
1. Der TZ-Antrag hätte schriftlich erfolgen müssen - außerdem haben Sie keinen Beweis Stellen Sie ihn schriftlich. Einen Anspruch haben Sie, wenn der Betrieb mind 15 An hat u keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen
2. Nein. Es zäjhlen die letzten 12 Mo. vor der Geburt ohne Monate mit MG und EG von K1 bis zum 14 LM
3. Das Gewerbeaufsichtsamt ist der richtige Ansprechpartner. Auch hier: machen Sie es schriftlich
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.04.2019
Antwort auf:
Ab wann wieder volles Elterngeld
TZ-Anträge müssen immer! schriftlich erfolgen. Und zwar bis 3 Monate vor Arbeitsaufnahme. Der AG hat dann wiederum eine Frist, innerhalb derer er zustimmen oder ablehnen kann. Meldet er sich gar nicht, gilt das als Zustimmung zum Antrag so, wie er gestellt wurde.
Nichts, aber auch gar nicht, hat einen Wert, wenn es nur mündlich irgendwann mal besprochen wurde. Schon alleine deswegen, weil man sich auch mißverstanden haben kann.
Hast du jetzt deine Frist zum TZ-Antrag versäumt, musst du tatsächlich deinen Vertrag erst mal so aufnehmen, wie es vorher auch war. Dei Betreuung deines Kindes ist deine Sache.
Kannst du das nicht, musst du kündigen, da du den Vertrag nicht mehr erfüllen kannst.
Dennoch kannst du natürlich immer noch einen TZ-Antrag stellen - nur dann eben nicht mehr ab dem 1. Tag nach Ende der EZ.
von
cube
am 08.04.2019, 09:38
Antwort auf:
Ab wann wieder volles Elterngeld
Und da du weniger als 2 Jahre elternzeit gemeldet hast kann der Arbeitgeber einer Verlängerung widersprechen.
von
mellomania
am 08.04.2019, 12:26