Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, ab wann muss ich dem KV seinen Sohn alleine geben, mein sohn ist jetzt 4 monate alt und der KV setzt mich ständig unter Druck das er den kleinen alleine über ein wochenende mitnehmen will. Er war die ersten wochen regelmässig zu besuch doch seit der kleine "anstrengender" ist wird es immer selterner bzw wenn er von der arbeit und der kleine schläft kommt er garnicht (ich könnte ihn ja schliesslich auch wachhalten meint der KV). Er wohnt noch zuhause bei seinen Eltern und meint nun ich müsste ihm den Jungen schon mitgeben auch der Grosseltern wegen. Ich bin wirklich die letzte die was dagegen hat das sie ihren enkel sehen aber seit er auf der welt ist waren das erst 3 Treffen und von deren seiten kommt auch nicht mal die frage ob sie ihn besuchen können etc. Und um ehrlich zusein habe ich auch kein gutes gefühl dabei meinen kleinen dem KV mitzugeben da er ja selbst wenn ich dabei bin schon teilweise überfordert ist mit ihm. Und seine Grosseltern kennt mein sohn ja kaum Danke im vorraus
Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife - Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
jugendamt um hilfe und vermittlung bitten! kein mensch wird das unterstützen, daß du einen säugling über nacht weggeben sollst!
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