Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

630,-Job bei anderem Arbeitgeber

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 630,-Job bei anderem Arbeitgeber

Mitglied inaktiv

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Liebe Frau Bader! Ich bin Krankenschwester und habe bis zur Geburt im Krankenhaus gearbeitet. Dort habe ich den Erziehungsurlaub auf 2 Jahre festgesetzt. Nun möchte ich aber doch einige Stunden im Monat auf 630,- Basis arbeiten gehen. Da ich im Krankenhaus nur im Nachtdienst eingesetzt würde, ich aber den Kleinen nicht allein lassen möchte, habe ich mich bei einer Station für häusliche Pflege beworben und könnte zum 1.3.01 dort anfangen. Frage 1: Muß ich meinen bisherigen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen?(Wenn ja, hieße das, das er mir das arbeiten woanders verbieten könnte und ich bei ihm nur im Nachtdienst arbeiten dürfte? Frage 2: Ich habe in diesem Jahr noch den Anspruch auf Weihnachtsgeld für 7 Monate(mein Sohn ist am 31.07.00 geboren)und ich muß eien Freistellungsantrag stellen. Muß ich die etwa 700-800,-, die ich vorraussichtlich an Weihnachtsgeld bekomme, auf dem Antrag mit angeben? Danke für Ihre Antwort Nicole


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Nicole, 1. Ja, wenn ein Wettbewerb besteht, kann er das verbieten 2. der 630er? der geht auch Monatsweise (bin aber kein Steuerberater), aber das Weihnachtsgeld müssen Sie auf jeden Fall versteuern. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo Nicola, mal ein paar Gedanken, ohne Bezug zum Einzelfall :-)) Die ESt ist eine Jahressteuer. § 3 Nr. 39 EStG bringt Steuerfreiheit für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, wenn der AN keine weiteren positiven Einkünfte hat. Einmalzahlungen (wie Weihnachtsgeld) sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zufliessen. Damit wären uU weitere positive Einkünfte vorhanden. (egal ob sie der Höhe nach dann zu Steuern führen) Sozialversicherungsrechtlich wird monatsweise betrachtet - steuerrechtlich nicht. Wer eine Freistellungsbescheinigung erhalten hat, ist zur Abgabe einer ESt-E verpflichtet. Erweist sich die Freistellungsbescheinigung als "falsch" wird nachversteuert. Bei Falschangaben zur Erlangung der Freistellungsbescheinigung liegt uU eine Steuerstraftat vor. LG Undine


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