Hallo,
mein Sohn ist 16 Jahre alt, geht noch zur Schule und hat mir nach langen rumbohren erzählt das er sich eine X- Box heute von einem Jungen holen möchte, der sie verkauft.Ohne uns zu fragen hat er einen Termin gemacht um das Teil abzuholen.Nun wissen wir es und sind von der Idee unseres Sohnes nicht begeistert,zumal wir schon im Vorfeld zu ihm gesagt haben das er keine X- Box bekommt (seine Leistungen in der Schule sind eh schon sehr mies) Ausserdem ist der Junge , der das Teil verkauft noch nicht mal 16 Jahre alt und er kennt ihn eher flüchtig.Diese X- Box soll 220 Euro kosten.Darf mein Sohn das ohne unsere Zustimmung kaufen und darf der andere Junge das überhaupt verkaufen ?
Scochey
von
Scochey
am 22.03.2014, 13:13
Dein Sohn darf das mit 16 - er ist was das Betrifft bereits Geschäftsfähig - nur würde ich den Preis nochmal überdenken - das ist für eine Gebrauchte ganz schön viel - da kann man sich ja fast eine neue davon kaufen.
Und der andere Junge: Wenn die Eltern einverstanden sind dann darf der das auch machen.
Manchmal muss man einfach akzeptieren dass die Interessen unserer Jungs anders sind - auch wenn es einem nicht gefällt.
Und ihr könnt trotzdem Regeln aufstellen über die Nutzung des Teils - auch wenn er sie selber gekauft hat.
Gruß Birgit
von
Birgit67
am 22.03.2014, 13:34
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit_(Deutschland)
sagt unter anderem
"Beschränkte Geschäftsfähigkeit[Bearbeiten]
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (innerhalb von 14 Tagen) (§ 183, § 184 BGB).
Vorteilhafte Rechtsgeschäfte[Bearbeiten]
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. So sind z. B. Willenserklärungen, die rechtlich lediglich vorteilhaft sind (§ 107 BGB), wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen, auch ohne Zustimmung wirksam.
Ferner können beschränkt geschäftsfähige Minderjährige wirksam Rechtsgeschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden sind („Taschengeldparagraph“, § 110)."
Vielleicht bringt es was, mit den Eltern des Jungen zu sprechen.
von
Franke
am 22.03.2014, 15:51
hi
er ist auf jeden fall nur bedingt geschäftsfähig. setzt euch doch zusammen vor den pc und guckt was eine gebrauchte x-box so kostet (ich habe da keinen vergleich). ihr solltet vielleicht generell darüber sprechen wie man sich erwachsen verhällt. als erwachsener , der für seine taten/handlungen einsteht, muss man sich gut überlegeb wofür geld ausgegeben wird.
wir besprechen alle ausgaben , die einen größeren geldbetrag betreffen. dein sohn sollte erkennen, das man sich vor einem kauf (egal on neu oder gebraucht) gut informieren muss. kennt ihr die eltern des "verkäufers"? ist die x.-box in einem guten zustand? da wäre ja noch einiges an gesprächsbedarf.
nicht zuletzt sollte man auch zusammen ausmachen wie diese spielekonsole genutzt wird.
woher hat dein 16-jähriger so viel geld?
lg
von
tigger3
am 24.03.2014, 13:15
Wenn wir schon mit Paragraphen um uns werfen, dann bitte aber auch den §110 BGB nicht vergessen:
In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss.
Wenn der junge Herr also Monate / Jahrelang sein Taschengeld (und ggf. die Einkünfte aus einem Job) spart, dann darf er auch eine Spielkonsole kaufen.
Der Tascheneldparagraph enthält keine Wertgrenze!
von
shinead
am 24.03.2014, 17:28
Hallo,
gerade in AWT hat mein jüngerer über Geld und Konsum. Und egal ob in Taschengeldparagraph ( §110) oder Vertragsschluss ohne Einwilligung (§ 108), dürfen die Eltern verlangen, dass die Ware zurückgenommen wird und das Geld zurück fördern. Da bei dem Kind §106 eintritt "beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjährigen".
Ob das allerdings sinnvoll ist,dann müssen sich die Eltern mit dem Jungen einigen. Wie z.B. die X-Box behalten unter der Voraussetzung, dass es nur so und soviel , oder in diesen und diesen Stunden gespielt werden darf.
Würde ich so machen.
LG
von
zweijungsmama
am 24.03.2014, 17:49