Mitglied inaktiv
Hallo ihr, hab schon gegoogelt und auch hier im Steuerberaterforum nachgeguckt, aber nicht so sehr viel schlauer geworden: Aaaaaaaaaalso: es gibt wohl die Möglichkeit, daß der AG einen Teil des Gehalts als Zuschuß zu den Kinderbetreuungskosten (Kindergarten oder Tagesmutter) zahlt, das ist dann steuerfrei. Wäre schon toll, weil ich ab Januar so €450 abdrücken darf....... Weiß eine von Euch, ob es da bestimmte Voraussetzung gibt? Bis jetzt habe ich nur herausgefunden, daß die Betreuungskosten nachgewiesen werden müssen, kein Problem, der KiGa gibt mir ja die Zahlungsaufforderung mit den ausgerechneten Beträgen. Kann mir eine von euch helfen, bevor ich hier großspurig *g* bei meinem AG anfrage? Dankeschön!
Ich weiß, daß private AG das können und auch gern tun, denn soviel ich weiß, ist der Zuschuß von allen Beiträgen frei. Kenne keine Bedingungen. Selbst bin ich öff. Dienst - der BAT sieht das leider nicht vor. Trini
Hallo, schue beim Baby&Job Forum nach. Wenn du Betreuungkosten oder so beim Suchen eingibst findest du sogar den genauen Gesetzestext. ildiko
Das geht, aber nicht Umwandlung eines Teil des bisherigen Einkommens in Kiga-Beitrag steuerfrei sondern nur eine zusätzliche Zahlung (Gehaltserhöhung) so ausweisen.
Ja, der AG kann Dir als Gehaltserhöhung die Kitakosten bezahlen. Ansonsten hast Du die Möglichkeit etwas Geld über die Steuer zurückzubekommen. Ich habe Dir mal eine Info reinkopiert: Neu für die Steuererklärung 2002: Kinderbetreuungskosten sind wieder absetzbar Tipp vom 23. Januar 2003 Der NVL – Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. macht darauf aufmerksam, dass ab 2002 Kinderbetreuungskosten wieder bei der Einkommensteuererklärung absetzbar sind. Für die Jahre 2000 und 2001 war dies nicht möglich. Viele Eltern haben Belege umsonst aufbewahrt. Nun lohnt es wieder, die Kosten für die Kinderbetreuung nachzuweisen, Neu ist, dass sowohl alleinstehende als auch verheiratete Eltern Kosten geltend machen können, betont der NVL. Berücksichtigt werden Kinder unter 14 Jahren. Betreuungskosten für behinderte Kinder können auch darüber hinaus abgezogen werden. Von den Aufwendungen wird ein Eigenanteil in Höhe von 1.548 € pro Kind und Jahr abgezogen. Der übersteigende Betrag kann bis zu 1.500 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Absetzbar sind z.B. Kita - oder Hortkosten, aber auch Kosten für Tagesmütter und andere Betreuungspersonen. Es werden jedoch nur die reinen Kosten für die Betreuung anerkannt. Verpflegungs – und Unterbringungsaufwendungen müssen herausgerechnet werden. Weitere Fragen dazu können Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen in Ihren Beratungsstellen stellen. NVL NEUER VERBAND DER LOHNSTEUERHILFEVEREINE E.V. Berlin, 23. Januar 2003 Marlies Spargen, Medienreferentin
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