Mitglied inaktiv
hallo also es gibt sogar ein gesetz dass man gewisse krankheiten zumindest in der schule melden MUSS und nciht iohne attest wieder hin darf...von daher finde ich es ganz okay, wenn die erzieherinnen nachfragen...es ist mittlerweile irgendwie umgenannt, besagt aber das glleiche, ich habs mal kopiert.. § 44 Übertragbare Krankheiten (1) Erkrankt ein Schüler an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach § 3 Bundes-Seuchengesetz (z.B. Scharlach, Diphterie, Typhus, Ruhr, Kinderlähmung, epidemische Gehirnhautentzündung, offene Tuberkulose, übertragbare Hautkrankheiten) oder an ansteckender Borkenflechte, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken oder ist er dessen verdächtig, so darf er gemäß § 45 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz die dem Unterricht dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil der behandelnden Ärzte oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch ihn nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt für den Fall der Verlausung. (2) Schüler, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit nach § 2 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz oder Diphterie, Hepatitis infectiosa oder Scharlach aufgetreten sind, und Schüler, die Ausscheider gemäß § 2 Abs. 4 Bundes-Seuchengesetz sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Schule besuchen und am Unterricht teilnehmen. (3) Übertragbare Krankheiten im Sinne der Absätze 1 und 2 melden die Erziehungsberechtigten unverzüglich der Schule. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers an Schulen tätige Personen, Schulbedienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen. (5) Tritt in einer Schule eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 45 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht auf, so hat der Leiter der Schule, unbeschadet der Meldepflicht anderer Personen, nach § 4 Bundes-Seuchengesetz das zuständige Gesundheitsamt und die Schulaufsichtsbehörde zu benachrichtigen LG HEnni
Hallo, Du ahst Recht Scharlach muss gemeldet werden!!! Was uns betrifft hatte ich selber keine GElegenheit dazu ;-) Kiga Anfang um 7.30 uhr und der Anruf kam um 7.35 Uhr Naja luca war noch nicht im kiga wollte dann den Erzieherinnen sagen das er scharlach HATTE denn das es meldepflichtig ist weiß ich auch LG Natalie
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