Elternforum Coronavirus

Und noch eine Frage, sorry

Und noch eine Frage, sorry

Elisa2022

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Hallo Zusammen, Ich wollte mal fragen, ob das Freitesten (nrw) ab Symptombeginn gezählt wird oder ab Test? Da liegen ja mit unter 4 oder 5 Tage zwischen. Und wenn kein pcr mehr gemacht wird, ich aber einen positiven Selbsttest hätte, ab wann wäre es dann? Bzw wie ginge es weiter? Reicht ein Selbsttest dann zur Quarantäne, oder muss ich dann noch zum Hausarzt? Der ja aber nur pcr, nicht Schnelltests macht? Aktuell habe ich keinen positiven Test, aber ist ja eine Frage der Zeit. Und stimmt es, dass das positive (oder k1) Kita Kind sich nach 5, die gebosterten Eltern aber erst nach 7 Tagen freitesten dürfen? Danke für eure wissen:)


Hexhex

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Antwort auf Beitrag von Elisa2022

Das Problem ist, dass das NRW-Gesetz hierzu erst NACH dem Recht Eurer Stadt kommt. Bei uns zum Beispiel (Wuppertal) hat die Stadt ganz andere und strengere Bestimmungen als das Land. Das Land sagt dazu eindeutig, dass Stadtrecht vor Landesrecht geht. Deshalb nützt die Frage hier im Forum Dir leider nicht. Du musst auf die Seite Eurer Stadtverwaltung gehen und dort unter dem Stichwort Corona die FAQs aufrufen. Die Regeln können mit denen der Landesregierung übereinstimmen, müssen es aber nicht. LG


Elisa2022

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Antwort auf Beitrag von Hexhex

Gut zu wissen danke! Werde mein besten tun, um einen Durchblick zu bekommen :)


Briefkopf

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Antwort auf Beitrag von Hexhex

Dann poste mal bitte einen Link zur Satzung der Stadt Wuppertal. Die Verordnung des Landes NRW hat keine Öffnungsklausel. §18: Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.


Hexhex

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Antwort auf Beitrag von Briefkopf

Zum Beispiel sagt die Landesverordnung NRW, dass geboosterte Haushaltsangehörige eines Erkrankten nicht in Quarantäne müssen, die Stadt Wuppertal schickt aber alle Angehörigen des Haushalts unabhängig vom Impfstatus in Quarantäne. Überdies sagt das Land ausdrücklich (s. Foto), dass kommunale Behörden vor Ort in diesen Fragen vorrangig entscheiden dürfen. LG

Bild zu

Briefkopf

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Antwort auf Beitrag von Hexhex

Falsch. Die Landesverordnung sagt deutlich, dass nur diese gilt und das Gesundheitsamt vor Ort eine Einzelfallentscheidung treffen kann (aber keine generelle Regelung)! Lese dir die o.g. Regelung genau durch. Dann siehst du genau, was gemeint ist.


Sternenschnuppe

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Antwort auf Beitrag von Briefkopf

Genau das meinte ich oben in meinem Post. Da ist man bemüht es zu verstehen, bildet sich ein nicht doof zu sein, und dennoch scheitert man. Ist doch verrückt….


Briefkopf

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Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Klar ist es für einen juristischen Laien teilweise schwierig, die Kompetenzen der Länder/des Bundes usw zu kennen und noch dazu die schwierigen Gesetzestexte zu verstehen. Und Fehlinformationen durch andere User sind natürlich auch nicht hilfreich.


Reh77

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Antwort auf Beitrag von Elisa2022

Hier zählt ab Test. Aber nicht ab Nachricht vom Test. Schon eine Stadt weiter gilt allerdings ab Symptombeginn. (Was so mancher dann ein oder zwei Tage vorverlegt, um schneller eine Möglichkeit zu haben sich wieder freizutesten.) Wahrlich ein Irrsinn, überall unterschiedliche Regeln.


Meli486

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Antwort auf Beitrag von Elisa2022

Hier auch NRW und Sohn frisch positiv. Er als angesteckter darf sich vom Tag des Testes an, ab Tag 7 Frei testen oder ab Tag 10 ohne Test und natürlich ohne Symptome das Haus verlassen . Nach 5 Tagen darf man sich hier nur Freiheiten, wenn man symptomlose Kontaktperson ist . Das gilt aber für alle Kontakte die Symptomlos sind . Das mit den 7 und 10 Tagen, ist für die Infizierten. So steht es in unserem Schreiben vom Amt